Frau Richterin am Bundesarbeitsgericht Margot Weber im Ruhestand
Frau Weber wurde 1960 in Fulda geboren. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen und legte die Zweite juristische Staatsprüfung 1995 in Stuttgart ab. Am 1. Februar 1995 trat Frau Weber in den Richterdienst des Landes Baden-Württemberg ein und war dort an verschiedenen Arbeitsgerichten und am Landesarbeitsgericht tätig.
Am 30. April 2013 wurde Frau Weber zur Richterin am Bundesarbeitsgericht ernannt und zunächst dem Fünften Senat zugeteilt. Ab Mai 2018 war sie im Neunten Senat und ab März 2023 im Zehnten Senat tätig.
Die ersten Jahre ihrer Arbeit im Fünften Senat wurden durch die Rechtsprechung zum Arbeitsentgelt und Annahmeverzug des Arbeitgebers geprägt. Insbesondere die infolge der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu lösenden Rechtsfragen zum Prinzip des "equal-pay" in der Arbeitnehmerüberlassung bedurften in einer Vielzahl von Revisionsverfahren der Klärung. Gleiches gilt für die mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 verbundenen neuen Rechtsfragen. Hieran wirkte Frau Weber sehr erfolgreich mit. Des Weiteren konnte sie ihre große fachliche Kompetenz in die Lösung neuer Fragestellungen im Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einbringen, so z.B. zu den Auswirkungen einer erfolglosen In-vitro-Fertilisation auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmerin.
In ihrer richterlichen Tätigkeit im Neunten Senat hatte Frau Weber maßgeblichen Anteil daran, die unionsrechtlichen Vorgaben, die der Arbeitgeber bei der Gewährung von Urlaub zu beachten hat, in nationales Recht umzusetzen. Sie war an verschiedenen Vorabentscheidungsersuchen federführend beteiligt und hat an der Entwicklung der sog. Jahresformel mitgewirkt. Als Berichterstatterin hat Frau Weber auch Urteile zur Arbeitnehmerüberlassung mit internationalen Bezügen geprägt. Nicht zuletzt trägt die weiterentwickelte Judikatur des Neunten Senats zur Vertragskontrolle von Ausschlussfristenregelungen sowie zu Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, ihre Handschrift.
Während ihrer Tätigkeit im Zehnten Senat hat Frau Weber vor allem die Rechtsprechung im Bereich der variablen Vergütungsbestandteile maßgebend mitgeprägt. Hervorzuheben sind die unter ihrer Mitwirkung ergangenen Entscheidungen zu den Rechtsfolgen verspäteter oder unterbliebener Zielvereinbarungen und Zielvorgaben, zur arbeitsvertraglichen Teil-Bezugnahme auf Tarifverträge und deren Bedeutung für die AGB-Kontrolle und zu Provisionszahlungen in sog. Kryptowährung.
BAG PM Nr. 16 vom 1.4.2026
Am 30. April 2013 wurde Frau Weber zur Richterin am Bundesarbeitsgericht ernannt und zunächst dem Fünften Senat zugeteilt. Ab Mai 2018 war sie im Neunten Senat und ab März 2023 im Zehnten Senat tätig.
Die ersten Jahre ihrer Arbeit im Fünften Senat wurden durch die Rechtsprechung zum Arbeitsentgelt und Annahmeverzug des Arbeitgebers geprägt. Insbesondere die infolge der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu lösenden Rechtsfragen zum Prinzip des "equal-pay" in der Arbeitnehmerüberlassung bedurften in einer Vielzahl von Revisionsverfahren der Klärung. Gleiches gilt für die mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 verbundenen neuen Rechtsfragen. Hieran wirkte Frau Weber sehr erfolgreich mit. Des Weiteren konnte sie ihre große fachliche Kompetenz in die Lösung neuer Fragestellungen im Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einbringen, so z.B. zu den Auswirkungen einer erfolglosen In-vitro-Fertilisation auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmerin.
In ihrer richterlichen Tätigkeit im Neunten Senat hatte Frau Weber maßgeblichen Anteil daran, die unionsrechtlichen Vorgaben, die der Arbeitgeber bei der Gewährung von Urlaub zu beachten hat, in nationales Recht umzusetzen. Sie war an verschiedenen Vorabentscheidungsersuchen federführend beteiligt und hat an der Entwicklung der sog. Jahresformel mitgewirkt. Als Berichterstatterin hat Frau Weber auch Urteile zur Arbeitnehmerüberlassung mit internationalen Bezügen geprägt. Nicht zuletzt trägt die weiterentwickelte Judikatur des Neunten Senats zur Vertragskontrolle von Ausschlussfristenregelungen sowie zu Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, ihre Handschrift.
Während ihrer Tätigkeit im Zehnten Senat hat Frau Weber vor allem die Rechtsprechung im Bereich der variablen Vergütungsbestandteile maßgebend mitgeprägt. Hervorzuheben sind die unter ihrer Mitwirkung ergangenen Entscheidungen zu den Rechtsfolgen verspäteter oder unterbliebener Zielvereinbarungen und Zielvorgaben, zur arbeitsvertraglichen Teil-Bezugnahme auf Tarifverträge und deren Bedeutung für die AGB-Kontrolle und zu Provisionszahlungen in sog. Kryptowährung.