29.06.2017

Freifahrtickets für Ehepartner stellen Betriebsrentenleistung dar

Hatte ein Arbeitgeber den Ehepartnern seiner Beschäftigten und den Betriebsrentnern Freifahrtickets gewährt und schafft er diese Leistung durch Betriebsvereinbarung wieder ab, so gilt die Abschaffung nur für die aktive Zeit als Arbeitnehmer und nicht für die Zeit ab Rentenbeginn, da die Tickets eine Betriebsrentenleistung darstellen.

LAG Düsseldorf 23.6.2017, 6 Sa 173/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei dem beklagten öffentlichen Nahverkehrsmittelunternehmen seit 1977 als Busfahrer - momentan in der sog. Passivphase der Altersteilzeit - beschäftigt. Die Beklagte gewährte der Ehefrau des Klägers wie allen anderen Ehepartnern ihrer Beschäftigten und Betriebsrentnern auch unentgeltlich ein Fahrticket ihrer Wahl zuletzt auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung von November 1991.

Zum 1.1.2016 vereinbarte die Beklagte eine Betriebsvereinbarung (BV2016), die alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Firmentickets ersetzen sollte. Sie gewährte nunmehr der Ehefrau des Klägers kein Freifahrtticket mehr.

Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Die Betriebsvereinbarung BV2016 konnte zwar die bisherigen Regelungen bezüglich der Gewährung von Freifahrtickets ab dem 1.1.2016 grds. ablösen. Es handelt sich bei den Regelungen um Vereinbarungen, die einen kollektiven Bezug hatten, d.h. betriebsvereinbarungsoffen waren. Daher konnten sie durch eine nachfolgende neue Betriebsvereinbarung abgelöst werden.

Der Kläger hat somit während seiner aktiven Zeit als Mitarbeiter bei der Beklagten keinen Anspruch auf ein Freifahrticket für seine Ehefrau mehr. Dieser Anspruch ist mit der wirksamen BV2016 abgeschafft worden. Für die Zeit des Ruhestands ist die Ablösung hingegen unwirksam, denn die dem Kläger gewährte Leistung eines Freifahrttickets für seine Ehefrau stellt für diese Zeit eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar.

Eine solche Leistung ist nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes besonders geschützt und steht einer Abschaffung des Tickets entgegen. Ab Betriebsrentenbeginn hat der Kläger daher einen Anspruch auf das zuletzt von der Ehefrau bezogene Freifahrtticket, solange die beiden verheiratet sind und nicht getrennt leben.

LAG Düsseldorf PM Nr.28/17 vom 23.6.2017
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