21.11.2017

Fremdenfeindliche Äußerung in WhatsApp-Gruppe ist i.d.R. kein Kündigungsgrund

Private Textnachrichten mit fremdenfeindlichem Inhalt in einer kleinen WhatsApp-Gruppe sind in der Regel kein Kündigungsgrund, da der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass der Inhalt nicht nach außen getragen wird.

ArbG Mainz 15.11.2017, 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17
Der Sachverhalt:
Die Kläger, vier Arbeitnehmer der Stadt Worms, tauschten in einer kleinen privaten WhatsApp-Gruppe u.a. fremdenfeindliche Bilder aus. Die Stadt erfuhr davon und kündigte ihnen fristlos. Die dagegen gerichteten Kündigungsschutzklagen hatten vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Die Gründe:
Es liegt kein Kündigungsgrund vor, da der Austausch der Bilder auf den privaten Smartphones der Arbeitnehmer erfolgte und diese darauf vertrauen durften, dass der Inhalt nicht nach außen getragen wird. Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung (z.B. BAG 10.12.2009 - 2 AZR 534/08) darf es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.

ArbG Mainz PM vom 15.11.2017
Zurück