26.08.2019

Fristlose Kündigung wegen vorsätzlicher Falschangaben in der Pflegedokumentation

Macht eine Pflegekraft in der Pflegedokumentation vorsätzlich Falschangaben und trägt ein, bei einer Patientin in der Wohnung gewesen zu sein, obwohl sie nur telefonischen Kontakt zur Patientin hatte, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Schließlich muss der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.

Arbeitsgericht Siegburg v. 7.8.2019 - 3 Ca 992/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war über fünf Jahre bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Sie war in dieser Zeit von ihrer Arbeitgeberin mehrfach abgemahnt worden, u.a. weil sie eine Patientin nicht richtig versorgt hatte und dies auch nicht richtig dokumentiert worden war.

Anfang April 2019 fuhr die Klägerin nicht persönlich zu einer Patientin, um dieser die Nachttablette zu geben, sondern telefonierte lediglich mit ihr. Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete Klägerin trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr versorgt zu haben. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 5.4.2019 fristlos. Das Arbeitsgericht wies die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 5.4.2019.

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich schon geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Schließlich muss der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.

Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Erschwerend hinzu kann, dass die Klägerin trotz vorheriger Abmahnung vorsätzlich falsche Eintragungen gemacht hatte.
 
Arbeitsgericht Siegburg Pressemitteilung 3/2019
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