11.07.2011

Frühere Post-Mitarbeiter haben Anspruch auf Anwendung der Telekom-Tarifverträge

Frühere Mitarbeiter der Deutschen Bundespost, deren Arbeitsverhältnisse inzwischen auf eine ausgegliederte Telekom-Tochter übergegangen sind, haben Anspruch auf Anwendung der Telekom-Tarifverträge. Das ergibt sich aus der jeweiligen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die auf den Post-Tarifvertrag verweist. Diese Klausel erfasst im Wege der ergänzenden Auslegung lediglich die Telekom-Tarifverträge, nicht aber Haustarifverträge von Tochterunternehmen, die die Telekom lange Zeit nach Arbeitsvertragsschluss gegründet hat.

BAG 6.7.2011, 4 AZR 706/09
Der Sachverhalt:
Der nicht tarifgebundene Kläger war seit 1980 zunächst bei der Deutschen Bundespost und seit deren Umwandlung in Aktiengesellschaften zum 1.1.1995 bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung die Tarifverträge der Deutschen Bundespost Anwendung. Später wurden auf sein Arbeitsverhältnis die unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG geschlossenen Tarifverträge angewendet.

2007 gründete die Telekom drei Gesellschaften, darunter u.a. die Beklagte. Auf diese ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsteilübergangs über. Die Beklagte wendet seither die von ihr geschlossenen Haustarifverträge auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis an.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die tariflichen Regelungen der Telekom mit dem Regelungsbestand zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs für sein Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Die Klage hatte vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers sind die Telekom-Tarifverträge anzuwenden. Das ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die auf die Bestimmungen des Tarifvertrags der Bundespost in der jeweiligen Fassung verweist. Diese erfasst zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Telekom AG, die im Wege der Tarifsukzession die Tarifverträge für die Arbeiter der Bundespost ersetzten.

Die Bezugnahmeklausel kann dagegen nach ihrem Inhalt nicht dahingehend - erweiternd - ausgelegt werden, dass auch die Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die die Deutsche Telekom AG lange nach Arbeitsvertragsschluss gegründet hat. Im Streitfall fehlte es insoweit bis zum Betriebsübergang auf die Beklagte an besonderen Umständen, die es erlaubt hätten, die Bezugnahmeklausel als sog. Tarifwechselklausel auszulegen. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Bezugnahmeklausel um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung handelt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 56 vom 6.7.2011
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