05.10.2026

Fünfmonatsfrist zur vollständigen Absetzung von Urteilen

Es genügt zur Wahrung der Fünfmonatsfrist des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wenn das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil innerhalb der Frist auf die Geschäftsstelle gelangt ist. Es muss nicht dem (zuständigen) Urkundsbeamten körperlich übergeben worden sein.

BAG v. 18.9.2026 - 8 AZB 6/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gem. § 72b ArbGG gegen das Urteil des LAG vom 3.12.2025 (11 SLa 390/24) wegen nicht fristgemäßer Übergabe an die Geschäftsstelle binnen fünf Monaten nach dessen Verkündung. Das Urteil des LAG wurde am 3.12.2025 verkündet und den Parteien am 5.5.2026 zugestellt. Auf Nachfrage des Senats beim LAG erklärte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, das Urteil sei vom Vorsitzenden bereits am 15.4.2026 formatiert und unterschrieben worden. An die Beisitzer sei es am selben Tag zur jeweiligen Unterschriftsleistung als eilig versandt worden. Ausweislich des Eingangsstempels der Poststelle sei das Urteil mit allen Unterschriften versehen am 24.4.2026 wieder beim LAG eingegangen. Hierzu legte das LAG eine Seite mit dem handschriftlich notierten Aktenzeichen des Verfahrens und darunter dem Eingangsstempel "24. APR. 2026" der "Gemeinsame[n] Poststelle des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts Köln" vor.

Auf weitere Nachfrage des Senats, wie sich der Rücklauf an die zuständige Geschäftsstelle aus den Akten nachvollziehen lasse, fügte das LAG die Seite mit dem Eingangsstempel in die elektronische Akte e²A ein, übermittelte diese und verwies auf § 5 Nr. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19.10.2022. Danach nehme eine (gemeinsame) Post- bzw. Briefannahmestelle die Schriftstücke für sämtliche Abteilungen der ihr angeschlossenen Justizbehörden entgegen. Die Briefannahmestelle gelte insoweit als Geschäftsstelle sämtlicher Abteilungen der angeschlossenen Behörden. Der Senat rief daraufhin die elektronische Akte des LAG erneut digital ab.

Der Kläger meint, es sei davon auszugehen, dass sich weder auf dem vollständig abgefassten und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehenen Urteil des LAG noch an anderer Stelle in der Gerichtsakte des LAG ein Eingangsvermerk der Geschäftsstelle befinde. Nach § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG genüge es nicht, dass das Endurteil des LAG binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen beim LAG eingehe. Vielmehr bestimme das Gesetz sowohl die Stelle ("Geschäftsstelle") als auch den Modus ("übergeben"). Diese Genauigkeit spiegele § 72b Abs. 3 Satz 3 ArbGG als Anforderung an die Begründung der sofortigen Beschwerde wider. Eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, die eine Briefannahmestelle als Geschäftsstelle bestimme, könne als untergesetzliche Norm nicht für die Auslegung eines formellen Gesetzes relevant sein.

Die sofortige Beschwerde hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Urteil vom 3.12.2025 ist binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle am 24.4.2026 übergeben worden. Der durch den Poststempel und die Angabe des Aktenzeichens sowie die dienstliche Stellungnahme der Urkundsbeamtin nachgewiesene Eingang auf der gemeinsamen Poststelle stellt eine Übergabe an die Geschäftsstelle i.S.d. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG dar.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ArbGG wird bei jedem Gericht für Arbeitssachen eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. § 3 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.2.2006 in der Fassung vom 18.6.2025 (GStO) regelt Aufbau und Organisation der Geschäftsstelle, § 4 GStO deren Aufgaben. Über den Posteingang enthält die GStO keine Regelungen. § 5 Nr. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19.10.2022 (GO) bestimmt, dass eine (gemeinsame) Briefannahmestelle die Schriftstücke für sämtliche Abteilungen der ihr angeschlossenen Justizbehörden entgegennimmt und die gemeinsame Briefannahmestelle insoweit als Geschäftsstelle sämtlicher Abteilungen der angeschlossenen Behörden gilt.

Dies ist nicht zu beanstanden. § 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG begründet die Kompetenz der Länder, die Poststelle mit der Aufgabe der Geschäftsstelle zur Entgegennahme von Schriftstücken zu betrauen, diese insoweit als Geschäftsstelle anzusehen und damit die dortige Entgegennahme als Übergabe an die Geschäftsstelle i.S.d. § 72b ArbGG zu definieren. § 72b ArbGG ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, dass das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil nachweislich auf die Geschäftsstelle gelangt ist. Es muss insbesondere nicht dem (zuständigen) Urkundsbeamten körperlich übergeben worden sein.

Der Begriff der "Übergabe" ist bereits wegen des Begriffs der "Übermittlung" in § 50 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 4 Satz 3 und 4 ArbGG nicht im Sinne einer körperlichen Übergabe zwischen zwei Menschen oder der Entgegennahme durch einen bestimmten Menschen zu verstehen. Das folgt systematisch auch daraus, dass das Gesetz in § 7 ArbGG den Urkundsbeamten und die Geschäftsstelle nicht gleichsetzt, sondern zwischen beiden unterscheidet. Sinn und Zweck der Regelung des § 72b ArbGG erfordern keine körperliche Übergabe des Urteils an den Urkundsbeamten. Demzufolge wurde das fragliche Urteil des LAG am 24.4.2026 durch den Eingang auf der gemeinsamen Poststelle zugleich der Geschäftsstelle des LAG übergeben.

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§ 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
Ulrich in Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz Kommentar, 7. Aufl. 2026
7. Aufl./Lfg. 03.2026

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