17.08.2026

Funktionsunfähigkeit eines einköpfigen Betriebsrates

Die Funktionsunfähigkeit eines Betriebsrates kann zu einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Betriebsrates führen. Kann das einzige Betriebsratsmitglied dauerhaft nicht in den Betrieb kommen, liegt eine Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates vor.

LAG Hannover v. 21.5.2026 - 3 TaBV 118/25
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten zunächst über die Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zu bestimmten Eingruppierungen gerichtlich ersetzen zu lassen. Im Beschwerdeverfahren steht zusätzlich im Mittelpunkt, ob der inzwischen neu zusammengesetzte, einköpfige Betriebsrat überhaupt noch funktions- und beteiligtenfähig ist.

Die Arbeitgeberin beschäftigt rund 300 Arbeitnehmer. Der aufgrund der Neuwahl vom 11.6.2025 bestehende Betriebsrat besteht wegen der geringen Zahl an Wahlbewerbern aus einem Mitglied und zunächst einem Ersatzmitglied. Im Jahr 2025 beantragte die Arbeitgeberin bei acht Arbeitnehmern die Zustimmung zu Einstellungen bzw. Vertragsverlängerungen/Entfristungen sowie zu deren Eingruppierung in die Lohngruppe L 3 des einschlägigen Tarifvertrags. Der Betriebsrat stimmte den personellen Maßnahmen zu, verweigerte aber die Zustimmung zu den Eingruppierungen. Die Arbeitgeberin leitete daraufhin zunächst keine Zustimmungsersetzungsverfahren ein.

Der Betriebsrat beantragte deshalb beim ArbG, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die verweigerten Zustimmungen gerichtlich ersetzen zu lassen. Das ArbG gab dem Antrag teilweise statt.

Beide Seiten legten gegen die Entscheidung Beschwerde ein. Im weiteren Verlauf verändert sich die Situation des Betriebsrats wesentlich: Das bisherige alleinige Betriebsratsmitglied P. schied altersbedingt aus. Das einzige Ersatzmitglied H. rückte deshalb zum 1.3.2026 nach und wurde damit alleiniger Betriebsrat. H. ist allerdings seit längerer Zeit nach einem Herzinfarkt arbeitsunfähig erkrankt und nicht im Betrieb.

Die Arbeitgeberin hält eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit ohne persönlichen Kontakt mit dem Betriebsratsmitglied für nicht möglich. Der Betriebsrat hält dem entgegen, H. sei trotz seiner Erkrankung in der Lage, Informationen aufzunehmen, Sachverhalte zu beurteilen und Betriebsratsbeschlüsse zu fassen.

Das LAG gab der Beschwerde der Arbeitgeberin statt und wies diejenige des Betriebsrats zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen; diese ist eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 13/26.

Die Gründe:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, diejenige des Betriebsrats jedoch nicht. Denn die Anträge des Betriebsrats sind inzwischen unzulässig. Der Betriebsrat ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung, dem hier entscheidenden Zeitpunkt, nicht mehr funktionsfähig.

Liegt in einem Betrieb eine längere Verhinderung des Betriebsobmanns, der nicht vertreten werden kann, vor, besteht zwar ein Betriebsrat. Dieser ist allerdings zeitweilig verhindert und damit funktionsunfähig.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vom Betriebsrat vorgetragene "Teil-Amtsfähigkeit" führt nicht dazu, dass der Betriebsrat als funktionsfähig anzusehen ist. Denn Herr H. ist ein (zumindest zeitweilig) verhindertes Mitglied des Betriebsrats i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Deswegen hätte nach dieser Norm sein Stellvertreter an seine Stelle nachrücken müssen als Ersatzmitglied. Da ein solches Ersatzmitglied nicht (mehr) besteht, ist der Betriebsrat derzeit funktionsunfähig.

Eine Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze gilt Herr H. als derzeit verhindert. Mit seinen krankheitsbedingten Einschränkungen kann er allenfalls Teile der erforderlichen Betriebsratstätigkeit ausüben. Eine solche "Teil-Amtsfähigkeit" führt nicht zu einer fehlenden Verhinderung des Betriebsratsmitglieds.

Herr H. kann nicht alle Funktionen eines Betriebsobmanns ausüben. Aufgrund seiner fehlenden Anwesenheit im Betrieb ist es ihm beispielsweise nicht möglich, Sprechstunden für Arbeitnehmer abzuhalten, vertrauliche Beratungsgespräche mit Arbeitnehmern anzubieten oder Betriebsbegehungen durchzuführen. Auch die fehlende Kommunikation mit der Arbeitgeberin führt zur Unmöglichkeit, Betriebsratstätigkeiten ordnungsgemäß auszuüben. Allein die Kommunikation über einen Prozessbevollmächtigten ersetzt dies nicht. Voraussetzung für eine sachbezogene und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist es, dass ein unmittelbarerer persönlicher Austausch zwischen ihnen möglich bleibt.

Diese Grundsätze gelten auch für den einköpfigen Betriebsrat. Denn gerade in diesem Fall ist die Anwesenheit des Betriebsobmanns im Betrieb unerlässlich. Dass ein Betriebsrat dadurch zumindest zeitweise funktionsunfähig wird, ist die Rechtsfolge der Verhinderung des Betriebsobmannes und widerspricht nicht den Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechtes (vgl. auch BAG 15.11.1984 - 2 AZR 341/83 - Rn. 13 gerade für den einköpfigen Betriebsrat).

Wegen der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrats ist sein Antrag im vorliegenden Verfahren unzulässig. Denn es fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis.

Diesem Ergebnis kann der Betriebsrat auch nicht die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenhalten. Selbst wenn eine Behinderung der Betriebsratsarbeit durch die Arbeitgeberin vorgelegen hätte, führte dies nicht dazu, dass der derzeitig unzulässige Antrag des Betriebsrats zulässig würde. Eine solche Rechtsfolge sieht die Rechtsordnung nämlich nicht vor. Unabhängig davon, dass der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vorliegend nicht ersetzen kann, liegt ein rechtserhebliches unzulässiges Verhalten der Arbeitgeberin auch nicht vor.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, denn die hier aufgeworfene Rechtsfrage zur Rechtsfolge der Funktionsunfähigkeit hat grundsätzliche Bedeutung.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Amtstätigkeit eines Betriebsratsmitglieds trotz Arbeitsunfähigkeit
Wolfgang Kleinebrink, ArbRB 2026, 217

Aufsatz:
Der zu klein werdende Betriebsrat
Oliver Fröhlich, ArbRB 2020, 350

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