20.11.2013

Für den Arbeitnehmer extrem vorteilhafter Arbeitsvertrag ist bei Vortäuschung besonderer Beziehungen anfechtbar

Täuscht ein Bewerber gute Beziehungen zu wichtigen möglichen Vertragspartnern des Arbeitgebers vor und kommt es deshalb zum Abschluss eines für den Arbeitnehmer extrem günstigen Arbeitsvertrags, so kann der Arbeitgeber sich durch Anfechtung vom Arbeitsvertrag lösen.

LAG Schleswig-Holstein 19.11.2013, 1 Sa 50/13
Der Sachverhalt:
Die beklagten Eheleute hatten vor 20 Jahren einen großen Lottogewinn gemacht, worüber in den Medien berichtet worden war. Die Ehefrau scheibt jetzt Kinderbücher über einen Esel "Joschi". Der Kläger nahm Kontakt zu den Beklagten auf und bot an, für sie als Vertriebsmanager tätig zu werden. Daraufhin kam es zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. Dieser sah u.a. vor, dass
  • der Kläger ohne Probezeit für zunächst zwei Jahre fest eingestellt wird,
  • sein Monatsgehalt 20.000 Euro bei 13 Monatsgehältern beträgt,
  • er zusätzlich eine Gewinnbeteiligung am Projekt "Joschi" erhält,
  • der Vertrag sich um zwei Jahre verlängert, wenn er nicht zuvor mit einer halbjährigen Frist gekündigt wird,
  • der Kläger vor Dienstantritt unkündbar ist und
  • dem Kläger eine Abfindung i.H.v. 250.000 Euro zusteht, wenn der Arbeitsvertrag - gleich aus welchen Gründen - aufgehoben wird.

Nachdem der Kläger einen geänderten Arbeitsvertrag nicht unterzeichnen wollte, fochten die Beklagten den ursprünglichen Arbeitsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und kündigten vorsorglich fristlos und fristgerecht. Das Arbeitsgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das LAG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Beklagten haben den Arbeitsvertrag mit dem Kläger wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, so dass der Vertrag hinfällig ist.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger den Beklagten arglistig vorgetäuscht hat, den Chefeinkäufer vom Mediamarkt und Saturn persönlich zu kennen und beste Beziehungen zum Ravensburger Kinderbuchverlag zu haben. Nur so lässt sich das Zustandekommen des aus Sicht des Klägers extrem günstigen Arbeitsvertrags erklären.

LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 7/13 vom 20.11.2013
Zurück