09.08.2012

Für den Nachweis von Überstunden gelten die gleichen Grundsätze wie für die reguläre Arbeitszeit

Die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Klausel, Überstunden seien mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten, ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und unwirksam, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit nicht ergibt. Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden gelten dieselben Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben.

BAG 16.5.2012, 5 AZR 347/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war von April 2008 bis April 2009 bei der Beklagten als Kraftfahrer in der Lebendtierabteilung eines Schlachthofs beschäftigt. Er erhielt eine monatliche Vergütung von 1.100 Euro. Der Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, wonach eventuelle Mehrarbeit mit dem Gehalt pauschal abgegolten ist, sowie die Verpflichtung, in Fällen dringenden Bedarfs Überstunden zu leisten. Die Arbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Ordnung.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Vergütung von 978,5 Überstunden zu einem aus dem Grundgehalt abgeleiteten Stundensatz von 6,35 Euro. Die pauschale Abgeltung von Überstunden sei unwirksam. Zur Darlegung von Überstunden berief sich der Kläger auf Listen, in die er eingetragen hatte, an welchem Tag er zu welcher Uhrzeit seine Arbeit im Betrieb begonnen hatte, wann er vom Betrieb zu welchen Orten gefahren und wann er wieder in den Betrieb zurückgekehrt ist. Sämtliche Fahrten seien von der Beklagten angeordnet gewesen.

Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob das BAG die Vorentscheidungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das BAG zurück.

Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger die geltend gemachte Überstundenvergütung zusteht. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Kläger ist aber jedenfalls nicht aus den vom LAG angenommenen Gründen unschlüssig.

Verlangt der Arbeitnehmer Vergütung für Arbeitsleistungen, muss er darlegen, dass er die Arbeitsleistungen auch tatsächlich erbracht hat. Hierfür genügt es, wenn er sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereithält, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Dasselbe gilt für die Ableistung von Überstunden.

Soweit das LAG beanstandet, dem Vortrag des Klägers sei nicht  zu entnehmen gewesen, wann er Pausen gemacht habe, hätte es nachfragen müssen. Das gleiche gilt für die ebenfalls monierte Angabe von 30 Minuten bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Schlachthof. Dass die Beklagte die Anordnung von Überstunden pauschal bestritten hat, ist zudem unbeachtlich. Wenn ein Kraftfahrer für eine angewiesene Tour eine bestimmte Zeit benötigt und sie nur unter Leistung von Überstunden ausführen kann, waren die Überstunden - unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung - zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig.

Die Klausel, nach der Mehrarbeit pauschal abgegolten sein sollte, ist unwirksam. Allerdings sind weder der Kläger noch die Beklagte ihrer Darlegungslast zur Leistung oder Nichtleistung von Überstunden hinreichend nachgekommen. Eine bloße Bezugnahme auf Anlagen und sonstige Aufzeichnungen genügt nicht. Die Sache war an das LAG zurückzuverweisen, um dem Kläger und der Beklagte Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag schriftsätzlich (§130 Nr. und Nr. 4 ZPO) nachzuholen.

Linkhinweis:
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