07.02.2013

Für die Anrechnung von unregelmäßigem Einkommen auf das ALG II kann ein Durchschnittswert maßgeblich sein

Eine jährliche Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit mit einer anteiligen Verteilung auf die zwölf Kalendermonate kann nicht nur bei Saisonbetrieben vorgenommen werden. Genauso ist vielmehr auch bei anderen Betrieben zu verfahren, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden. Anzurechnen auf das Arbeitslosengeld II ist dann jeweils nur ein Zwölftel der Einkünfte, was zu höheren Leistungen führen kann.

LSG Rheinland-Pfalz 19.12.2012, L 6 AS 611/11
Der Sachverhalt:
Die Firma der Klägerin bot hochhitzefeste Produkte für Industriebetriebe an. Sie erhielt nur unregelmäßig Aufträge und erzielte dementsprechend auch nur unregelmäßig in drei bis vier Monaten im Jahr Einkünfte.

Das beklagte Jobcenter hatte bei der Leistungsbewilligung nur auf die Einkünfte im sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abgestellt, in den ein überdurchschnittlich hoher Anteil der Einkünfte fiel. Die gegen diese Berechnungsweise gerichtete Klage wies das SG ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das LSG die Entscheidung auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das beklagte Jobcenter hat die der Klägerin zustehenden Leistungen nicht korrekt ermittelt.

Zwar ist bei einer Neuregelung der für die Anrechnung von Einkünften anzuwendenden Verordnung (Alg-II-Verordnung) ab dem 1.1.2008 stärker auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt abgestellt worden - und nicht wie früher auf die jährlich zu versteuernden Einkünfte. Das gilt aber nicht ohne Ausnahme. Denn nicht nur bei Saisonbetrieben entspricht es der Eigenart des Betriebs, auf eine jährliche Berechnung abzustellen. Auch bei dem Betrieb der Klägerin mit Einkünften in nur wenigen Monaten muss eine jährliche Berechnung durchgeführt werden.

Damit ist das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen auch auf außerhalb dieses Zeitraums liegende Monate zu verteilen, so dass in diesen dann später ggf. niedrigere Leistungen zu gewähren sind, im streitigen Bewilligungszeitraum jedoch höhere.

Linkhinweis:
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LSG Rheinland-Pfalz PM Nr. 4/2013 vom 5.2.2013
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