06.07.2016

Für die Prüfung der Wirksamkeit einer Mitbestimmungsvereinbarung in einer SE sind die Zivilgerichte zuständig

Gewerkschaften können nicht von einem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Mitbestimmungsvereinbarung in einer Societas Europaea (SE) unwirksam ist. Sollte eine Unwirksamkeit vorliegen, wäre die Gesellschaft lediglich zur Einleitung des Verhandlungsverfahrens zur Neuvereinbarung einer Mitbestimmungsvereinbarung verpflichtet. Hierbei handelt es sich um eine gesellschaftsrechtliche Handlungspflicht, die nur von den Zivilgerichten durchgesetzt werden kann.

Arbeitsgericht Berlin 30.6.2016, 4 BV 12102/15
Der Sachverhalt:
Klägerin des Verfahrens ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Beklagte ist die Zalando-SE. Diese hatte bei ihrer Gründung aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Mitbestimmungsvereinbarung aufgestellt, in der die Zusammensetzung und die Rechte des SE-Betriebsrats geregelt sind. An der Mitbestimmungsvereinbarung wirkten die an der Gründung beteiligten Gesellschaften und ein von den Arbeitnehmern gebildetes "Besonderes Verhandlungsgremium" (BvG) mit. An letzterem waren keine Vertreter von ver.di beteiligt. Das Gremium löste sich nach Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung auf.

Mit ihrem Antrag begehrte ver.di die Feststellung, dass die Mitbestimmungsvereinbarung unwirksam sei, weil sie zu Unrecht keine Vertreter in das BvG habe entsenden können. Das Arbeitsgericht wies den Antrag als unzulässig ab.

Die Gründe:
Der Antrag ist unzulässig, weil es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse der Gewerkschaft fehlt. Erklärtes Ziel ihres Antrags war es, eine neue Zusammensetzung des SE-Betriebsrats zu erreichen. Dieses Ziel kann mit der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung aber nicht erreicht werden.

Eine Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung würde nämlich nicht unmittelbar zur Errichtung eines neuen SE-Betriebsrats führen. Vielmehr wäre die Zalando SE lediglich verpflichtet, das Verhandlungsverfahren zur Neuvereinbarung einer Mitbestimmungsvereinbarung einzuleiten. Diese gesellschaftsrechtliche Handlungspflicht kann von den Gerichten für Arbeitssachen nicht durchgesetzt werden; insoweit besteht eine  Zuständigkeit der Zivilgerichte.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 28/16 vom 4.7.2016
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