14.01.2015

Geänderte Altersgrenzen bei der gesetzlichen Rente können zum Wegfall der Betriebsrente mit 60 führen

Sah eine Versorgungsordnung ursprünglich vor, dass weibliche Mitarbeiter - anders als ihre männlichen Kollegen - bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Betriebsrente haben, und wurden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Betriebsrente angerechnet, so kann die Versorgungsordnung nach Änderung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung dahingehend auszulegen sein, dass auch weibliche Mitarbeiter frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine Betriebsrente beanspruchen können.

BAG 13.1.2015, 3 AZR 894/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist 1959 geboren und seit 1991 bei der beklagten Ärztekammer Nordrhein beschäftigt. Die Beklagte hatte ihr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV)" zugesagt.

Voraussetzung für die Betriebsrentenzahlung ist nach der AHV in der Fassung vom 5.11.1991 (im Folgenden: AHV 1991) u.a., dass der Angestellte nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden ist. Die AHV bestimmen außerdem, dass die Versorgungsbezüge u.a. um die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gekürzt werden.

Im November 2010 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit, dass Personen ab dem Geburtsjahrgang 1952 aufgrund der geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Betriebsrente nach den AHV frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten könnten. Der Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei schon immer eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf die Betriebsrente gewesen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem LAG Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klägerin hat erst dann einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den AHV 1991, wenn sie die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann. Das ergibt eine Auslegung der AHV nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen. Hiernach ergibt sich, dass die AHV 1991 für Frauen keine "feste", sondern eine "flexible" Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr festlegen und den Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen.

Der Hintergrund:
Der Dritte Senat des BAG hat in 13 Parallelverfahren die Klagen ebenfalls abgewiesen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 1/15 vom 13.1.2015
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