20.03.2026

Gericht entlarvt sog. "AGG-Hopper" - Streitwert auf 45.000 € festgesetzt

Eine Bewerbung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass es dem Bewerber nicht ernsthaft um die Erlangung der Stelle, sondern vorrangig um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ("AGG-Hopping") geht; dies gilt insbesondere bei fehlender räumlicher Verfügbarkeit, bestehender ungekündigter Vollzeitbeschäftigung, mangelnder Wechselbereitschaft sowie einer Vielzahl vergleichbarer Entschädigungsprozesse gegen verschiedene Arbeitgeber.

ArbG Hamm v. 23.1.2026 - 2 Ca 628/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist 50 Jahre alt und schwerbehindert mit einem GdB 90. Er ist promovierter Jurist mit 18-jähriger Berufserfahrung und hatte sich am 7.3.2025 bei der Beklagten auf eine von dieser ausgeschriebenen Stelle für eine technische Führungsposition mit Schwerpunkt Productmanagement beworben. In seinen über ein Bewerbungsportal eingereichten Unterlagen gab er u.a. an, nur Stellen für schwerbehinderte Menschen zu wünschen.

Die Beklagte lehnte die Bewerbung per E-Mail am 11.3.2025 ab. Daraufhin machte der Kläger Entschädigungsansprüche nach §§ 15 Abs. 1, 2 AGG geltend und rügte Verstöße gegen Pflichten aus § 164 Abs. 1 SGB IX, insbesondere die unterlassene Beteiligung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung. Er sah darin Indizien für eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung (§§ 7, 3 AGG) und fordert mind. 45.000 € (drei Monatsgehälter à 15.000 €) Entschädigung.

Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Sie hielt dem Kläger entgegen, er betreibe bundesweit systematisch Entschädigungsklagen ("AGG-Hopping") und handele rechtsmissbräuchlich. Hierzu verwies sie auf zahlreiche frühere Verfahren des Klägers (allein beim Arbeitsgericht Berlin zurzeit mind. 13 Verfahren). Das wiederum bestritt der Kläger und behauptete, für die Stelle geeignet gewesen zu sein; er sei zudem entgegen § 165 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Im Kammertermin verwies er ergänzend darauf, dass in einem anderen Verfahren seine Bewerbung als nicht rechtsmissbräuchlich bewertet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 45.000 € festgesetzt.

Die Gründe:
Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten keine Entschädigungsansprüche zu.

Zwar sind Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dass die Beklagte dieser Obliegenheit nicht oder nicht ausreichend nachgekommen war, ist vom darlegungsverpflichteten Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt worden. Die Beklagte betreibt zudem  ein Wirtschaftsunternehmen und ist kein öffentlicher Arbeitgeber i.S.v. § 165 Satz 1 SGB IX mit der Folge, dass sie auch nicht gehalten war, den Kläger gem. § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen unabhängig davon, ob dem Kläger -auch unter Berücksichtigung seiner "rudimentären" Bewerbung in Form von Anlagen die fachliche Eignung i.S.v. § 165 Satz 4 SGB IX offensichtlich fehlte. Dass die Beklagte den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt hatte, war für die Kammer nicht ersichtlich. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Absage aus nachvollziehbaren Gründen wegen fehlender Eignung bzw. fehlender Wohnortsnähe erfolgt ist.

Das Verhalten des Klägers war zudem rechtsmissbräuchlich. Der Kläger kann umgangssprachlich durchaus als "AGG-Hopper" bezeichnet werden. Schließlich hatte er sich auf eine Stelle beworben, die mehr als 570 km von seinem Wohnort entfernt ist. Es war somit nicht ersichtlich, wie der -auch aus familiären Gründen nicht umzugswillige- Kläger nach der von ihm vermeintlich beabsichtigten Einstellung durch die Beklagte die täglichen Pendelzeiten bewerkstelligen wollte. Selbst bei einer Beschäftigung an einem anderen Standort der Beklagten betrüge die einfache Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort über 130 km.

Letztlich geht der Kläger einer Vollzeitbeschäftigung nach; das Arbeitsverhältnis ist zurzeit ungekündigt. Der Kläger scheint zudem an seinem Wohnort "verwurzelt" zu sein. Das belegte seine -im Ergebnis erfolglose- Kandidatur anlässlich der Wahl des dortigen Oberbürgermeisters. Trotz des Vortrags der Beklagten zur "Nichternstlichkeit" der Bewerbung hatte der Kläger nicht einmal konkret behauptet, beabsichtigt zu haben, seine derzeitige Stelle zugunsten der von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle aufgeben zu wollen. Hinzu kam eine - von ihm nicht bestrittene - Vielzahl von Entschädigungsprozessen bei mehreren Arbeitsgerichten gegen unterschiedliche potentielle Arbeitgeber.

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Aufsatz
Jacqueline Volmari / Verena Braeckeler-Kogel
"Geschäftsmodell 2.0"- Schluss mit "AGG-Hopping"?
DB 2025, 1694

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