11.06.2015

Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen

Die Bundesregierung hat am 10.5.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen. Mit der geplanten Neuregelung soll der Beruf der Syndikusanwälte erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Syndikusanwälte dürfen danach die Bezeichnung "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" führen. Als Syndikusanwalt gilt, wer fachlich unabhängig und weisungsfrei als angestellter Jurist in einem Unternehmen tätig ist.

Weitgehende Gleichstellung mit Rechtsanwälten
Syndikusanwälte in diesem Sinne sollen den sonstigen Rechtsanwälten weitgehend gleichgestellt werden. Ihre Tätigkeit soll allerdings grds. auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Für sie soll zudem ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weitergehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. Das strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot soll auf Syndikusanwälte keine Anwendung finden.

Verbleib im Versorgungswerk
Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte soll insbesondere ermöglichen, dass Syndikusanwälte - wie vor den Urteilen des BSG vom 3.4.2014 (Az. B 5 RE 13/14 R u.a., ArbRB 2014, 300 [Trebeck]) - in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf vor, dass die tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Bindungswirkung für die nachfolgende sozialrechtliche Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch rückwirkend.

Weitere wichtige Änderungen
Der Regierungsentwurf enthält darüber hinaus weitere Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf, die für die berufsrechtliche Praxis bedeutsam sind:

  • Die Anforderungen an die "anwaltliche Prägung" des Anstellungsverhältnisses von Syndikusanwälten werden neu ausgestaltet. Nachdem die Begründung des Referentenentwurfs festlegte, dass ein Anstellungsverhältnis nur anwaltlich geprägt sei, wenn die anwaltliche Tätigkeit mehr als 50 Prozent ausmache, verzichtet der Regierungsentwurf auf ein solches Erfordernis. Er verlangt lediglich einen  eindeutigen Schwerpunkt im anwaltlichen Bereich.
  • Auch bei der Berufshaftpflichtversicherung sieht die Begründung eine Erleichterung für die Praxis vor. So genügt für Syndikusanwälte, welche auch als niedergelassene Rechtsanwälte zugelassen sind, die Unterhaltung einer Police, welche alle Gefahren für beide Tätigkeiten abdeckt.
  • Auch Patentanwälte sind nunmehr als mögliche Arbeitgeber von angestellten Anwälten vorgesehen.
BMJ PM vom 10.6.2015 und DAV PM Nr. 2/15 vom 10.6.2015
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