12.12.2019

Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf Optionskommune verdrängt arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

Geht ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune über, finden nach § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ausschließlich die bei dem übernehmenden Rechtsträger geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese gesetzliche Anordnung verdrängt arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit.

BAG v. 11.12.2019 - 4 AZR 310/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich u.a. nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).

Der beklagte Landkreis, der Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wurde als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen (sog. Optionskommune). Seither wird der Kläger bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach dem TVöD/VKA.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die TV-BA weiterhin auf sei Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war vor dem LAG erfolgreich. Das BAG gab der Revision des beklagten Landkreises statt.

Die Gründe:
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ist der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes als Mitglied der VKA (TVöD-VKA) anzuwenden.

Das Arbeitsverhältnis ist gem. § 6c Abs. 1 SGB II auf den beklagten Landkreis als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende übergegangen. Seit diesem Zeitpunkt fanden nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich die beim Landkreis geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Diese gesetzliche Geltungsanordnung verdrängt die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den TV-BA.
BAG PM Nr. 46/19 vom 11.12.2019
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