14.10.2021

Gewerkschaft steht gegen Arbeitgeber Anspruch auf Durchführung eines Haustarifvertrags zu

Einer Gewerkschaft steht gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags zu. Der Durchführungsanspruch kann durch Leistungsklage geltend gemacht werden und ist auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt. Dem kann im Klageantrag durch eine abstrakte Beschränkung auf "die Mitglieder" Rechnung getragen werden, deren namentliche Nennung ist nicht erforderlich.

BAG v. 13.10.2021 - 4 AZR 403/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist eine bei der beklagten Landesrundfunkanstalt vertretene Gewerkschaft. Die Parteien haben mehrere Haustarifverträge, u.a. über die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen nach sog. Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk, geschlossen.

Seit Dezember 2016 vergütet der Beklagte bei ihm als "pauschalierte Tagesreporter" tätige arbeitnehmerähnliche Personen nicht mehr nach speziellen sog. Honorarkennziffern, sondern nach Tagespauschalen, die in den Honorarrahmen unter der Überschrift "sonstige Mitarbeit" vorgesehen sind.

Der Kläger hält das für tarifwidrig. Mit seiner Klage verlangt er die Durchführung der Tarifverträge durch Anwendung der von ihm als zutreffend angesehenen Honorarkennziffern gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, hilfsweise gegenüber seinen Mitgliedern.

Das ArbG wies die Klage ab; das LAG sah sie gar insgesamt als unzulässig an. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte hat gegen seine tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen. Die Vergütung der Tagesreporter hat vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen.

Für die Zulässigkeit des auf die Gewerkschaftsmitglieder begrenzten Klageantrags war es entgegen der Auffassung des LAG nicht erforderlich, diese bereits im Erkenntnisverfahren namentlich zu benennen. Der Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags ist allerdings auf die tarifgebundenen Beschäftigten beschränkt. Soweit die klagende Gewerkschaft eine Durchführung auch gegenüber den nicht tarifgebundenen arbeitnehmerähnlichen Personen verlangt hat, war die Klage unbegründet und die Revision daher zurückzuweisen.
BAG PM Nr. 32 vom 13.10.2021
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