18.04.2012

Gewerkschaften können nur bei hinreichend bestimmtem "Vorvertrag" auf Abschluss eines Tarifvertrags klagen

Sieht eine Tarifnorm unter bestimmten Bedingungen eine Verpflichtung zum Abschluss eines Tarifvertrags vor, so entfaltet diese als Vorvertrag auszulegende Vereinbarung nur dann rechtliche Wirkung, wenn der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags hinreichend klar bestimmt ist. Die ist der Fall, wenn die Norm selbst den Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags regelt oder sich dessen Inhalt eindeutig bestimmen lässt. Diesen Anforderungen genügt § 19 TVK (Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern) nicht.

LAG Köln, 6.1.2012, 4 Sa 776/11
Der Sachverhalt:
Klägerin des Verfahrens ist eine Gewerkschaft professioneller Orchestermusiker und Beklagter ein Arbeitgeberverband, der u.a. Theater und Orchester in Trägerschaft von kommunalen Arbeitgebern und Bundesländern vertritt. Diese sind Tarifvertragsparteien des TVK (Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern). § 19 TVK enthält u.a. folgende Regelung:

"Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen."

2010 konnten sich die Parteien nicht auf einen entsprechenden Tarifvertrag zur Anpassung der Vergütungen der Musiker einigen. Daraufhin klagte die Gewerkschaft auf Abschluss eines solchen Tarifvertrags. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen die Klage ab. Das LAG ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
§ 19 TVK ist zu unbestimmt, um den Arbeitgeberverband zum Abschluss eines Tarifvertrags mit einem konkreten Inhalt verurteilen zu können.

Die Tarifnorm stellt einen Vorvertrag dar oder ist zumindest einem solchen gleichzustellen. Daher sind die für den Vorvertrag geltenden Voraussetzungen anzuwenden. Ein Vorvertrag entfaltet nur dann rechtsverbindliche Wirkung, wenn der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags hinreichend klar bestimmt ist. Hierfür muss der Vorvertrag selbst den Inhalt des Hauptvertrags regeln oder der Inhalt des Hauptvertrags sich aus den Erklärungen der Parteien zum Vorvertrag eindeutig bestimmen lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass auch letzte Feinheiten geregelt wären.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. § 19 TVK lässt sich nicht hinreichend eindeutig entnehmen, welche Inhalte der abzuschließende Tarifvertrag enthalten soll. Hierbei geht es auch nicht nur um "letzte Feinheiten", sondern um Kernbereiche. Ein Grundproblem ergibt sich bereits daraus, dass die Vergütungsstrukturen im Bereich des TVöD/VKA einerseits und des TVK andererseits grundlegend verschieden sind. Würden die Arbeitsgerichte bei den hier gegebenen mehreren Auslegungsmöglichkeiten sich für eine entscheiden, so würden sie in unzulässiger Weise in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingreifen.

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LAG Köln PM vom 17.4.2012 u. Rechtsprechungsdatenbank NRW
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