10.10.2019

Haftung eines Berufskraftfahrers bei Diebstahl des beladenen Aufliegers

Stellt ein Berufskraftfahrer einen beladenen Auflieger außerhalb des Betriebshofs in einer Seitenstraße ab, obwohl dies zwar früher beim konkreten Betrieb üblich war, inzwischen jedoch untersagt wurde, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen und im Falle des Diebstahls des Aufliegers zu einer Haftung für den Auflieger führen.

LAG Düsseldorf v. 10.10.2019 - 13 Sa 1171/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Logistikunternehmen, bei dem der Beklagte seit Mai 2016 als Berufskraftfahrer arbeitete. Der Beklagte fuhr eine Zugmaschine mit Auflieger, die mit Hygieneartikeln beladen worden war, von Köln zum Betriebshof nach Essen. Dort stellte er den Auflieger in einer ruhigen Seitenstraße außerhalb des Betriebshofs ab und sattelte diesen ab.

Der Auflieger samt Ware wurde gestohlen. Die Haftpflichtversicherung der Klägerin übernahm den Schaden größtenteils. Die Klägerin verlangte nun von dem Fahrer den Restbetrag i.H.v. 14.500 €. Die Parteien stimmten vor dem LAG einem Vergleich zu.

Die Gründe:
Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich, infolgedessen der Beklagte der Klägerin 2000 € zahlen muss.

Grundsätzlich sind die LKW auf dem Betriebshof abzustellen, der durch ein Rolltor und eine Einfriedung gesichert ist. Nach Angaben des Beklagten sei jedoch auf dem Vorplatz des Betriebshofs kein Parkplatz frei gewesen. In einem solchen Fall sei es üblich gewesen, in der Seitenstraße zu parken. Um den Standort des Aufliegers zu kennen, habe es einen Schrank mit drei Fächern und den Beschriftungen Betriebshof, Vorplatz und Seitenstraße für die Fahrzeugunterlagen gegeben.

Nach Angaben der Klägerin sei es zwar zuvor üblich geworden, in der Seitenstraße Zugmaschinen und LKW-Auflieger abzustellen. Dies hätte immer wieder zu Strafzetteln geführt. Man habe dies dann durch einen Aushang untersagt. Ob dies auch dem Beklagten mitgeteilt wurde, könne man nicht sagen. Zwar gebe es den vom Kläger benannten Schrank. Dort habe es aber keine Beschriftung gegeben. Bei Rückkehr des Fahrers seien zwei Parkplätze vor Rampen frei gewesen. Dies könne der Disponent bezeugen, der sich im Übrigen aber nicht mehr daran erinnere, welche anderen Parkplätze genau frei oder belegt waren.

Es konnte ohne Beweisaufnahme nicht entschieden werden. Der verhältnismäßig niedrige Vergleichswert von 2000 € kommt dadurch zustande, dass die Beweislast bei der Klägerin lag. Hinzu kommt die Ausschlussfrist, die eine Haftung überhaupt nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung zulässt. Eine lediglich unterer Grad der Fahrlässigkeit kommt bei dem Verhalten des Beklagten in Betracht. Zudem ist der geringe Verdienst des Klägers zu berücksichtigen.
LAG Düsseldorf PM vom 10.10.2019
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