29.11.2019

Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entfällt nur bei doppeltem Vorsatz des Arbeitgebers

Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein "doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.

BAG v. 28.11.2019 - 8 AZR 35/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, langjährig als Pflegekraft beschäftigt. Sie stellte vor Arbeitsbeginn ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Geländes des Seniorenpflegeheims ab und begab sich sodann zu Fuß zum Seiteneingang des Pflegeheims. Dort rutschte die Klägerin auf dem Weg, der schon zum Betriebsgelände gehörte und weder gesalzen noch beleuchtet war aus und zog sich dabei eine Außenknöchelfraktur zu.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten Verletztengeld. Mit ihrer Klage begehrte sie die Zahlung von Schmerzensgeld, sowie weitere Kosten die durch die Pflege und Fahrtkosten zum Arzt entstanden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung war vor dem LAG erfolglos. Das BAG wies die eingelegte Revision der Klägerin ab.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und sonstiger durch den Sturz entstandener Schäden von der beklagten Arbeitgeberin.

Die Beklagte konnte sich wirksam auf das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berufen. Unternehmer sind demnach den gesetzlich Unfallversicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Haftungsprivilegierung bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung.

Die Verletzung der Klägerin stellt für diese einen Arbeitsunfall und damit einen Versicherungsfall dar, weswegen ein Verletztengeld zu zahlen ist, was bereits unstreitig geschehen ist. Darüber hinaus besteht aufgrund der Haftungseinschränkung keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Beklagte führte den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbei. Erforderlich ist insoweit ein "doppelter Vorsatz": Dieser muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.
BAG PM Nr. 43/2019 vom 28.11.2019
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