17.11.2014

Höchstalter für die Einstellung von Polizeibeamten von 30 Jahren verstößt gegen das Unionsrecht

Eine Regelung, wonach für die Einstellung als örtlicher Polizeibeamter eine Altersgrenze von 30 Jahren gilt, stellt eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar und ist deshalb unionsrechtswidrig. Zwar können die Aufgaben der örtlichen Polizei eine besondere körperliche Eignung erfordern. Ob diese Anforderung erfüllt ist, kann jedoch in körperlichen Eignungstests überprüft werden und rechtfertigt keine starre Höchstaltersgrenze.

EuGH 13.11.2014, C-416/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger des Ausgangsverfahrens wandte sich mit seiner Klage dagegen, dass für die Einstellung von örtlichen Polizeibeamten in der autonomen Region Asturien eine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren gilt. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die im Einklang mit dem entsprechenden regionalen Recht erfolgte Stellenbekanntmachung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH verneinte dies.

Die Gründe:
Die Festlegung einer Höchstaltersgrenze von 30 Jahren für die Einstellung als örtlicher Polizeibeamter stellt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung älterer Bewerber wegen ihres Alters dar. Sie verstößt gegen die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und ist daher unionsrechtswidrig.

Die entsprechende regionale Regelung begründet eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung. Denn sie bewirkt, dass bestimmte Personen allein deshalb, weil sie älter als 30 Jahre sind, eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in vergleichbaren Situationen.

Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Zwar mögen einige der Aufgaben der örtlichen Polizei, wie etwa der Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie präventiver Streifendienst, eine besondere körperliche Eignung erfordern. Diese ist aber weder bei allen bis zu 30-jährigen Bewerbern zwangsläufig vorhanden noch bei allen über 30-jährigen Bewerbern zwangsläufig ausgeschlossen.

Im Übrigen schreibt das Auswahlverfahren auch das Bestehen besonderer körperlicher Eignungstest vor. Hierdurch kann durch eine weniger einschränkende Art und Weise als durch die Altersgrenze sichergestellt werden, dass der Bewerber über die für die Ausübung des Berufs erforderliche körperliche Kondition verfügt.

Die Altersdiskriminierung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass für die Bediensteten eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand (hier: mit Vollendung des 65. Lebensjahres) gewährleistet werden soll.

Der Hintergrund:
2010 hatte der EuGH eine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren für die Einstellung von Feuerwehrleuten, die zur Brandbekämpfung und Personenrettung eingesetzt werden, gebilligt (EuGH, Urt. v. 12.1.2010 - Rs. C-229/08). Ausschlaggebend waren die hohen körperlichen Anforderungen in diesem Bereich. Die Bundesregierung konnte insoweit belegen, dass nur wenige Beamte über 45 noch körperlich geeignet sind, eine Tätigkeit im Bereich der Brandbekämpfung auszuüben.

Linkhinweis:
Für den auf der Homepage des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 149/14 vom 13.11.2014
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