29.09.2014

Höherer allgemeinverbindlicher Mindestlohn für die Abfallwirtschaft beschlossen

Ab dem 1.10.2014 gilt für alle Beschäftigten der Abfallwirtschaft bundesweit ein Mindestlohn von 8,86 Euro. Das Bundesarbeitsministerium hat die entsprechende Verordnung jetzt dem Kabinett zur Allgemeinverbindlicherklärung vorgelegt. Bei der Verordnung handelt es sich bereits um die sechste Folgeverordnung für diese Branche.

Die Kernpunkte der neuen Mindestlohnverordnung für die Abfallwirtschaft im Überblick:
  • Höhe des Mindestlohns: 8,86 Euro brutto pro Zeitstunde.
  • Zeitlicher Anwendungsbereich: 1.10.2014 bis 30.6.2015.
  • Persönlicher Anwendungsbereich: Der Mindestlohn gilt für alle in der Abfallwirtschaft sowie bei Straßenreinigungs- und Winterdiensten beschäftigten Arbeitnehmer.
  • Verhältnis zum gesetzlichen Mindestlohn: Der neue Mindestlohn für die Branche liegt 0,36 Euro brutto pro Zeitstunde über den zum 1.1.2015 in Kraft tretenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro.

Der Hintergrund:
Wird ein Mindestlohntarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, so gilt er auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Mindestlohn ist zudem auch von ausländischen Arbeitgebern zu beachten, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.

Ab dem 1.1.2015 gilt flächendeckend für alle Branchen der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Noch bis Ende 2016 sind aber Mindestlöhne unter 8,50 Euro erlaubt - allerdings nur da, wo allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge gelten. Spätestens 2017 muss auch in diesen Branchen mindestens 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.

Bundesregierung PM vom 24.9.2014
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