11.08.2015

Impfschaden nach einer betrieblichen Grippeimpfung ist regelmäßig kein Arbeitsunfall

Ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung stellt nicht schon deshalb einen Arbeitsunfall dar, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt erfolgt ist. Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich macht. Hierfür reicht es nicht aus, dass es am Arbeitsplatz viel Publikumsverkehr gibt.

SG Dortmund 5.8.2014, S 36 U 818/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei einem Museum in Bochum angestellt. Im Oktober 2009 hatte sie das Angebot ihres Arbeitgebers, sich durch den Betriebsarzt gegen Grippe impfen zu lassen, angenommen. Infolge der Impfung erkrankte sie am Guillian-Barre-Syndrom. Hierbei handelt es sich um eine Erkrankung der Nervenbahnen mit Lähmungen und Gefühlsstörungen.

Die Klägerin behielt eine Restsymptomatik zurück, die der Landschaftsverband als Impfschaden der Grippeschutzimpfung anerkannte. Mit ihrer gegen die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gerichteten Klage begehrte sie, den Impfschaden als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Dass es sich um einen Arbeitsunfall handele, ergebe sich bereits daraus, dass ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden sei und sie sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr habe schützen wollen.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte hat sich zu Recht geweigert, einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Allein der Umstand, dass die Impfung vom Arbeitgeber angeboten und vom Betriebsarzt durchgeführt worden ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Arbeitsunfalles. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich macht.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hatte zwar Kontakt zu Besuchergruppen. Die hierdurch ausgelöste Ansteckungsgefahr war aber nicht größer als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und mit Publikumsverkehr oder im privaten Bereich, wie z.B. beim Einkaufen.

Linkhinweis:
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SG Dortmund PM vom 10.8.2015
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