01.10.2026

Inflationsausgleichsprämie: Ausschluss von Mindestlohnempfängern nicht gerechtfertigt

Der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Arbeitseinkommen sich durch Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht hat, von einer zusätzlichen, freiwillig gewährten Leistung des Arbeitgebers ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

BAG v. 30.9.2026 - 10 AZR 62/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicekraft in Vollzeit tätig. Sein Stundengrundentgelt betrug 10,56 € brutto. Zum 1.10.2022 erhöhte es sich infolge der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 € brutto.

Die Beklagte gewährte ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern aufgrund einer Gesamtzusage ab November 2022 eine "Inflationspauschale" i.H.v. rd. 115 € netto für die nachfolgenden 26 Monate. Dabei bezog sie sich auf die vom Gesetzgeber eingeführte Möglichkeit, den Beschäftigten bis Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei einen Betrag von max. 3.000 € zu gewähren. Teilzeitkräfte erhielten den Betrag anteilig. Arbeitnehmer, die zum Stichtag 30.9.2022 - wie der Kläger - weniger als 11,49 € pro Stunde oder mehr als 4.000 € brutto verdient hatten, erhielten nur eine Einmalzahlung i.H.v. 250 €. Diesen Verteilungsgrundsätzen stimmte der Betriebsrat formlos zu.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Handhabung verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte berief sich darauf, dass Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns mehr Geld zur Verfügung hatten als zuvor, weniger ausgleichsbedürftig gewesen seien als Arbeitnehmer, die nicht oder nur geringfügig von der Erhöhung profitiert hätten. Mit Blick auf deren ohnehin niedrigen Lebensstandard seien sie außerdem von der Inflation weniger betroffen. Das rechtfertige den Ausschluss von der mtl. Inflationspauschale. 

ArbG und LAG wiesen die auf Zahlung der vollen Inflationspauschale (abzgl. der gewährten 250 €) gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers gab das BAG der Klage statt.

Die Gründe:
Gewährt ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen aufgrund einer eigenen generalisierenden Verteilungsentscheidung, muss er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Bildet er Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, müssen sich nach dem Zweck der Leistung Gründe für die Differenzierung ergeben, die auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen.

Solche Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr verstößt der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Entgelt sich aufgrund einer Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht hat, von einer freiwilligen Sonderzahlung gegen Wertentscheidungen des Gesetzgebers des Mindestlohngesetzes, wonach u.a. ein Mindestschutz durch angemessene Mindestarbeitsbedingungen gewährt und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden soll.

Dies gilt insbesondere, wenn die freiwillige Sonderzahlung als Inflationsausgleichsprämie i.S.v. § 3 Nr. 11c EStG gezahlt wird, die nach den gesetzgeberischen Vorstellungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt zu leisten war. Das ohnehin geschuldete Entgelt ist bei Mindestlohnempfängern der gesetzliche Mindestlohn.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Inflationsausgleichsprämie: Mindestlohnempfänger können leer ausgehen
Fabian Neugebauer, DB 2026
DB1487357

Rechtsprechung
Inflationsausgleichsprämie - Differenzierung nach dem Bezug von Entgelt oder Entgeltersatzleistungen
LAG Niedersachsen vom 16.03.2026 - 15 SLA 555/25
Norbert Windeln, ArbRB 2026, 171
ARBRB2000713

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BAG PM Nr. 32 vom 30.9.2026