15.08.2017

Informationen und Arbeitshilfen zum neuen Beschäftigtendatenschutz (Stand: August 2018)

Ab dem 25.5.2018 gelten neue Vorgaben für den Beschäftigtendatenschutz. Denn dann wird nicht nur die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, sondern tritt auch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) in Kraft. Mit letzterem ist das BDSG neu gefasst worden, um Widersprüche zur DSGVO zu vermeiden. Um Ihnen den Einstieg in die neue Materie zu erleichtern, haben wir hier einige Aufsätze, Nachrichten und Arbeitshilfen zum Thema aus dem Arbeits-Rechtsberater für Sie zusammengestellt.

Hinweis: Als Abonnent/in des ArbRB können Sie die einzelnen Beiträge komfortabel aufrufen, indem Sie sich zuerst auf http://www.arbrb.dein die Datenbank einloggen und sodann auf die hier aufgeführten Links klicken. Sie sind noch kein/e Abonnent/in, interessieren sich aber für die Aufsatzsammlung? Dann klicken Sie bitte hier für einen kostenlosen Test unserer Datenbank.

  • ArbRB 2017, 241 (Heft 8/17): Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die DSGVO - Was ändert sich im Beschäftigtendatenschutz? Von RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul und RAin Saskia Pitzer
  • ArbRB 2017, 166 (Heft 6/17): Arbeitshilfe zum neuen Beschäftigtendatenschutz
  • ArbRB 2017, 119 (Heft 4/17): Der datenschutzrechtliche Beipackzettel zum Arbeitsvertrag - Informationspflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung | Von RA Michael Kamps und RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni
  • ArbRB 2017, 22 (Heft 1/17): Löschpflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung - Was Arbeitgeber jetzt bereits tun müssen | Von RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi und RAin Maren Jantz
  • ArbRB 2016, 334 (Heft 11/16): Auswirkungen von Art. 88 DSGVO auf den Beschäftigtendatenschutz - Gestaltungsspielräume für Gesetzgeber und Betriebsparteien | Von RiArbG Dr. Jens Tiedemann
  • ArbRB 2016, 129 (Heft 5/16): Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) verabschiedet | Von RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi und RA FAArbR Dr. Till Hoffmann-Remy
ArbRB-Redaktion vom 15.8.2017
Zurück