Initiative für eine Regelung des Streikrechts in Bereichen der Daseinsvorsorge
Die Initiative zielt insbesondere auf Wirtschaftsbereiche wie die Energie- und Wasserversorgung, die Entsorgung, das Gesundheitswesen, die Feuerwehr, die innere Sicherheit oder den Verkehr, auf deren Leistungen die Bevölkerung elementar angewiesen ist. Nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung wirken sich hier Streiks besonders belastend aus: Sie träfen nicht nur den Arbeitgeber, sondern vor allem die Allgemeinheit, die auf diese Leistungen im täglichen Leben angewiesen sei.
BR-Drs. 294/15 vom 16.6.2015
Bayern tritt für folgende gesetzliche Vorgaben ein:
- Obligatorisches Schlichtungsverfahren: Um sicherzustellen, dass ein Arbeitskampf nur als "ultima ratio" ausgerufen wird, muss vor jedem Streik in Bereichen der Daseinsvorsorge ein der Tarifautonomie genügendes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
- Ankündigungsfrist von vier Tagen: Sofern das obligatorische Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung und damit zur Beendigung des Arbeitskampfes führt, muss ein Streik in Bereichen der Daseinsvorsorge vier Werktage vor seinem Beginn angekündigt werden, damit sich die Bevölkerung darauf einstellen kann.
- Vereinbarung zur Mindestversorgung: Um ein Mindestmaß an Daseinsvorsorge für die Bürger zu gewährleisten, müssen die Tarifparteien vor einem Tarifkonflikt eine Notdienstvereinbarung treffen und einen konkreten Streikfahrplan vorlegen. Darin sollen Art und Umfang der im Rahmen eines Arbeitskampfs erforderlichen Notdienstarbeiten schriftlich festgelegt werden.