23.10.2023

Jobcenter muss bei marktengem Wohnraum u.U. draufzahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Jobcenter bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen muss.

LSG Niedersachsen-Bremen v. 13.10.2023 - L 13 AS 185/23 B ER
Der Sachverhalt:
Zugrunde lag das Eilverfahren einer alleinstehenden Frau (geb. 1976) aus Bremen. Sie hat fünf Kinder im Alter von 9 bis 22 Jahren. Der älteste Sohn ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Bisher lebt die Familie in einer 83 qm großen Vier-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung zu verlassen, muss der Sohn durch das Treppenhaus getragen werden.

Nach langer Suche fand die Familie schließlich eine barrierefreie Wohnung in passender Größe. Die Zentrale Fachstelle Wohnen befürwortete die Anmietung. Das Jobcenter Bremen lehnte eine Zusicherung der Mietübernahme jedoch ab, da die Miete auch nach einem Preisnachlass (1.426,- €) immer noch über der Angemessenheitsgrenze (1.353,- €) lag. Außerdem verwies es darauf, dass die Mutter in der Vergangenheit eine andere geeignete Wohnung abgelehnt habe.

Das LSG hat das Jobcenter zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet.

Die Gründe:
Die höheren Kosten sind aufgrund der familiären Besonderheiten nicht unangemessen. Der Zugang zum Wohnungsmarkt ist für Menschen mit Behinderung ohnehin erschwert. Hinzu kommt das geringe Angebot für größere Personenzahlen. Die Chancen einer sechsköpfigen Familie, künftig eine andere rollstuhlgerechte Wohnung zu finden, sind damit sehr gering. Dies hat die Zentrale Fachstelle Wohnen ausdrücklich bestätigt. Ferner muss der schwerbehinderte Sohn nicht deshalb in einer ungeeigneten Wohnung bleiben, weil seine Mutter es in der Vergangenheit ggf. an ausreichenden Bemühungen bei der Wohnungssuche hat fehlen lassen.

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LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 23.10.2023
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