20.06.2016

Jugendhilfe-Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf "Urlaub vom Pflegekind"

Mitarbeiter der Jugendhilfe, die Pflegekinder in ihre Familie aufnehmen, haben gegen den Jugendhilfeträger keinen Anspruch auf Gewährung von Urlaub von dieser Betreuungstätigkeit. Diese gehört nicht zu ihren arbeitsvertraglich übernommenen Pflichten und wird auch nicht mit der Arbeitsvergütung abgegolten. Vielmehr handelt es sich um eine neben der Arbeit übernommene Aufgabe, für die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Erziehungsgeld gezahlt wird.

ArbG Bonn 8.6.2016, 5 Ca 2733/15 EU
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der beklagten Jugendhilfeorganisation beschäftigt. Nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag bestanden ihre Aufgaben im Wesentlichen darin, organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung von Pflegekindern (z.B. Verwaltungsaufgaben) und sonstige sich aus der pädagogischen Arbeit mit Kindern ergebende Aufgaben wahrzunehmen. Der Klägerin waren zudem - mit ihrem Einverständnis - mehrere Pflegekinder durch das Jugendamt zur Vollzeitpflege zugewiesen worden.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Anspruch. Sie machte geltend, dass die Beklagte ihr während des gesamten Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub gewährt habe. Sie sei zwar während der Schulferien von Verwaltungstätigkeiten freigestellt worden, hätte aber weiterhin die in ihre Familie aufgenommenen Pflegekinder betreuen müssen. Ihre Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Urlaubsabgeltung. Die Beklagte hat den Urlaubsanspruch der Klägerin durch die Freistellung von den Verwaltungstätigkeiten während der Schulferien erfüllt.

Nur die Verwaltungstätigkeiten waren vertraglich geschuldet. Die Pflicht zur Betreuung, Erziehung und Pflege der von der Klägerin in ihre Familie aufgenommenen Kinder ergibt sich dagegen nicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern daraus, dass die Klägerin mit der Aufnahme der Pflegekinder Teilbereiche der Personensorge für diese übernommen hat. Für diese Aufgabe hat die Beklagte der Klägerin auch keine Arbeitsvergütung gezahlt; die Klägerin hat hierfür vielmehr ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Erziehungsgeld erhalten.

Arbeitsgericht Bonn PM vom 20.6.2016
Zurück