25.01.2016

Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung können doppelt beitragspflichtig sein

Legen freiwillig versicherte Arbeitnehmer eine Kapitalleistung aus einer vom Arbeitgeber für sie abgeschlossenen Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, müssen sie sowohl auf die einmalige Kapitalabfindung aus der Direktversicherung als auch auf die laufende Sofortrente monatliche Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

LSG Rheinland-Pfalz 3.12.2015, L 5 KR 84/15
Der Sachverhalt:
Der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Kläger erhielt im März 2013 Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung i.H.v. knapp 116.000 Euro, die sein Arbeitgeber 1975 für ihn abgeschlossen hatte. Auf die Kapitalabfindung erhob die beklagte Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge, wobei sie den Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch 120 teilte und aus diesem Monatsbetrag Beiträge von monatlich rund 150 Euro in der Krankenversicherung und etwa 20 Euro in der Pflegversicherung errechnete.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass die Kapitalabfindung ihm gar nicht ausgezahlt worden sei. Er habe einen Betrag von rund 113.000 Euro unmittelbar in eine Sofortrentenversicherung investiert. Dadurch erhalte er seit dem 1.4.2013 eine Sofortrente von monatlich etwa 500 Euro. Die Beklagte vertrat daraufhin die Auffassung, dass nicht nur die Kapitalleistung, sondern auch die Sofortrente beitragspflichtig sei, und setzte im Widerspruchsverfahren eine zusätzliche Beitragspflicht von rund 74 Euro monatlich fest.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger muss sowohl auf die einmalige Kapitalabfindung aus der Direktversicherung als auch auf die laufende Sofortrente monatliche Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Auch die Höhe der festgesetzten Beiträge ist nicht zu beanstanden.

Die Beitragspflicht ergibt sich aus den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen. Hiernach sind sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handelt und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt worden ist.

Linkhinweis:
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LSG Rheinland-Pfalz PM Nr. 2/2016 vom 20.1.2016
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