15.11.2018

Kein Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld bei bereits zu Beginn der Tätigkeit bestehender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Es besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet war. Die Gewährung von Insolvenzgeld sichert schließlich nur die Nichterfüllung der Zahlungspflicht eines Arbeitgebers ab, wenn er in Vermögensverfall geraten ist.

SG Heilbronn 16.10.2018, S 1 AL 3799/16
Der Sachverhalt:

Der Kläger schloss mit der A. GmbH & Co. KG einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Regional Sales Director im Home-Office ab 1.5.2016.. Die Vergütung sollte monatlich 6.000 € brutto + 10% Umsatzprovision zzgl. 13. und 14. Monatsgehalt betragen. Schließlich wurde aber weder Lohn gezahlt noch die zugesagte Ausstattung (Smartphone, Laptop und ein Firmen-Kfz) zur Verfügung gestellt. Kommanditistin der A. GmbH & Co. KG war die wegen Betruges vorbestrafte L. In deren Privatwohnung befand sich der Unternehmenssitz. Das Mietverhältnis wurde mit einer Zahlungs- und Räumungsklage wegen Mietrückständen durch den Vermieter beendet. Über eigene Firmenräume verfügte die A. GmbH & Co. KG nicht. Die bei ihr angestellten Arbeitnehmer arbeiteten jeweils von ihren privaten PCs aus.

Schließlich wurde der Geschäftsbetrieb Mitte 2016 eingestellt. Ein zu verteilendes Vermögen war nicht vorhanden. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte es ab, dem Kläger Insolvenzgeld zu gewähren, nachdem die Kommanditistin mitgeteilt hatte, nicht in die Insolvenz zu gehen, da sie die endgültige Freigabe von Geldern eines ausländischen Investors erhalten habe und diese in Kürze transferiert sein würden.

Die gegen die Ablehnung der Zahlung des Insolvenzgeldes erhobene Klage hatte vor dem SG keinen Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:

Die Gewährung von Insolvenzgeld sichert schließlich nur die Nichterfüllung der Zahlungspflicht eines Arbeitgebers ab, wenn er in Vermögensverfall geraten ist. Sie kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen ist.

Dies ist vorliegend der Fall, denn die A. GmbH & Co. KG ist von der Kommanditistin lediglich in der Hoffnung gegründet worden, das Unternehmen mittels erwarteter Investitionen eines vermeintlichen Prinzen von Benin betreiben zu können. Dieser hat ihr während eines Besuchs in Benin eine Finanzierung über 2,5 Mrd. US-Dollar in Aussicht gestellt und zum Anschub des Geschäfts Geldbeträge gefordert, die die Kommanditistin über Anlagegeschäfte mit nicht eingelösten Renditeversprechen zwischen 175 und 500% beschafft hat. Eine eigentliche Geschäftstätigkeit außer der Beschaffung der erforderlichen Gelder, um an die Investitionen des vermeintlichen Prinzen zu gelangen, ist jedoch nie erfolgt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass an einzelne Arbeitnehmer im Februar 2016 Löhne gezahlt worden sind. Dies ist lediglich aufgrund eines Darlehens i.H.v. 115.000 € erfolgt, welches die Kommanditistin aufgenommen hat, ohne über erforderliches Vermögen zur Begleichung der Verbindlichkeiten zu verfügen.

Hintergrund:

Laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit haben insgesamt 13 ehemalige Arbeitnehmer der A. GmbH & Co. KG Insolvenzgeld beantragt, wovon fünf Betroffene bei verschiedenen Sozialgerichten Klage erhoben haben.

SG Heilbronn PM vom 13.11.2018
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