24.05.2018

Kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für selbstständige Tagesmütter

Wird eine selbstständige Tagesmutter, die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut, schwanger, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Unionsrecht.

BAG 23.5.2018, 5 AZR 263/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege tätig. Der beklagte Landkreis erteilte ihr als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern gleichzeitig in der Kindertagespflege. Die Betreuungszeiten sprach sie dabei mit den Eltern persönlich ab. Für die Betreuung zahlte der beklagte Landkreis der Klägerin laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII i.H.v. 3,90 € pro Kind und Betreuungsstunde. Dieser Betrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.

Die Klägerin gebar im März 2014 ein Kind. Sie verlangte vom beklagten Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen. Sie ist der Auffassung, sie sei Arbeitnehmerin des Beklagten, jedenfalls sei sie als solche zu behandeln. Ein Anspruch ergebe sich zudem aus der Richtlinie 2010/41/EU vom 7.7.2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Die Klage hatte in allen Instanzen - letztendlich vor dem BGH - keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin ist als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises. Sie ist es auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Sie verrichtet für den beklagten Landkreis keine Tätigkeiten nach dessen Weisung.

Aus der Richtlinie 2010/41/EU folgt ebenso kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Geldleistung gegen den beklagten Landkreis. Die Richtlinie bestimmt den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gilt für die UN-Frauenrechtskonvention.

Linkhinweis:
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BAG PM Nr. 24/2018 vom 23.5.2018
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