27.05.2026

Kein ausreichender Hinweis auf Schwerbehinderung - Anlage im Bewerbungsportal

Die Kausalität zwischen der Benachteiligung und dem Grund i.S.d. § 1 AGG setzt zwingend die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung voraus. Um die Vermutungswirkung des § 22 AGG zu begründen genügt jedoch ein "Kennenmüssen". Für Bewerbungen auf einem Onlinebewerbungsportal des Arbeitgebers gilt dasselbe wie bei Bewerbungen in Papierform. Ein "Kennenmüssen" von der Schwerbehinderung liegt nur vor, wenn der Bewerber auf seine Schwerbehinderung im hochgeladenen Bewerbungsanschreiben oder an gut sichtbarer Stelle im hochgeladenen Lebenslauf hingewiesen hat.

LAG Baden-Württemberg v. 29.4.2026 - 4 Sa 71/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist studierter Betriebswirt und Jurist mit umfangreicher Berufserfahrung (u.a. Großkanzleien, Start-up-Gründungen und Tätigkeit in internationalen Unternehmen). Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 90 anerkannt. Am 4.4.2025 hatte er sich über das Online-Portal der Beklagten, einem Modeunternehmen, auf die Position "Head of Global Wholesale Product Management" beworben. Die Bewerbung erfolgte über eine Eingabemaske ohne gesondertes Feld zur Angabe einer Schwerbehinderung. Der Kläger lud einen 15-seitigen Lebenslauf sowie als Anhang einen Teilabhilfebescheid hoch, aus dem sein GdB 90 hervorging.

Die Beklagte hatte vor der Stellenausschreibung weder Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen noch die Stelle nach den Vorgaben des SGB IX bzw. AGG gemeldet oder eine Beschwerdestelle bekannt gemacht. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung bestanden, wurden jedoch nicht aktiv über die Bewerbung informiert. Am 8.4.2025 erhielt der Kläger eine Absage, ohne dass die Beklagte von seiner Schwerbehinderung Kenntnis genommen hatte. Am 9.4.2025 machte er eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung geltend und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG von mind. 57.500 €. Die Beklagte lehnte dies ab.

Der Kläger rügte eine strukturelle Diskriminierung durch das Bewerbungsportal, die fehlende ordnungsgemäße Beteiligung der Agentur für Arbeit sowie der Schwerbehindertenvertretung und sah darin Indizien für eine Benachteiligung. Zudem verwies er auf ein übliches Jahresgehalt von mind. 230.000 € für vergleichbare Positionen. Die Beklagte wies die Vorwürfe zurück. Die Absage habe allein daran gelegen, dass eine interne Kandidatin bzw. später ein erfahrener interner Bewerber bevorzugt worden sei. Dieser wurde letztlich mit einem Jahresgehalt von ca. 134.000 € zzgl. Bonus eingestellt. Ein Hinweis auf eine Schwerbehinderung sei für sie aus Lebenslauf und Anschreiben nicht erkennbar gewesen; das bloße Hochladen eines Bescheids ohne Bezugnahme reiche nicht aus.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu, da eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung nicht festgestellt werden konnte. Zwar ist er schwerbehindert (GdB 90) und Bewerber i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG gewesen. Die Nichtberücksichtigung stellte auch eine weniger günstige Behandlung und damit grundsätzlich eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG dar. Ein Kausalzusammenhang mit der Schwerbehinderung (§ 7 Abs. 1 AGG) war hier jedoch nicht gegeben.

Nach § 22 AGG genügt für die Vermutung einer Benachteiligung die Darlegung von Indizien. Zwar lagen Verstöße gegen Förder- und Verfahrenspflichten nach § 164 Abs. 1 SGB IX (keine Einschaltung der Agentur für Arbeit, keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, fehlende Unterrichtung) vor, die grundsätzlich eine Indizwirkung begründen konnten. Die Kausalität zwischen der Benachteiligung und dem Grund i.S.d. § 1 AGG setzt jedoch zwingend die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung voraus.

Um die Vermutungswirkung des § 22 AGG zu begründen genügt jedoch ein "Kennenmüssen". Für Bewerbungen auf einem Onlinebewerbungsportal des Arbeitgebers gilt dasselbe wie bei Bewerbungen in Papierform. Ein "Kennenmüssen" von der Schwerbehinderung liegt nur vor, wenn der Bewerber auf seine Schwerbehinderung im hochgeladenen Bewerbungsanschreiben oder an gut sichtbarer Stelle im hochgeladenen Lebenslauf hingewiesen hat. Eine bloßes Hochladen als Attachment ohne einen Hinweis im Anschreiben oder im Lebenslauf ist allerdings nicht ausreichend. Insofern ist selbst wenn wegen "Kennenmüssens" der Schwerbehinderung die Vermutungswirkung greift, diese widerlegt, wenn unstreitig ist, dass der Arbeitgeber tatsächlich keine Kenntnis von der Schwerbehinderung genommen hatte.

Vorliegend hatte die Beklagte keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Klägers, denn der hatte weder im Lebenslauf noch im "Introduction"-Text einen Hinweis darauf gegeben. Der Schwerbehindertenbescheid war lediglich als Anlage ohne Bezug hochgeladen worden und war nicht eindeutig erkennbar. Eine Pflicht zur gesonderten Abfrage bestand nicht. Damit fehlte es bereits an einer hinreichenden Mitteilung, die ein "Kennenmüssen" begründen konnte.

Auch eine mittelbare Kenntnis war nicht anzunehmen, da die Beklagte die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig auf einen möglichen Hinweis prüfen musste und die Dokumentenbezeichnung ("Abhilfebescheid") keinen klaren Bezug erkennen ließ. Die Verfahrensgestaltung des Onlineportals begründete ebenfalls kein Indiz für eine Diskriminierung. Selbst bei unterstellter Indizwirkung wäre die Kausalität widerlegt gewesen. Die Absage erfolgte ausschließlich aufgrund interner Besetzungsentscheidung zugunsten eines bereits erfahrenen internen Bewerbers. Die Schwerbehinderung spielte daher keine Rolle bei der Auswahlentscheidung. Eine Benachteiligung "wegen" der Behinderung war somit nicht bewiesen.

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Aufsatz
Gerrit Olschewski
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer in der Wartezeit
ArbRB 2026, 161

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