30.03.2017

Kein Ausschluss von Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers

Einer Gewerkschaft ist es grds. erlaubt, Arbeitskampfmaßnahmen auch auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers (hier: Amazon) durchzuführen. So ist es etwa nicht zu beanstanden, wenn die Gewerkschaft Streikposten auf dem Parkplatz platziert, wenn sie nur so mit den Arbeitnehmern kommunizieren und diese zur Streikteilnahme auffordern kann.

LAG Berlin-Brandenburg 29.3.2017, 24 Sa 979/16
Der Sachverhalt:
Die Gewerkschaft ver.di versuchte im Rahmen eines Arbeitskampfes zu erreichen, dass die Amazon Pforzheim GmbH die Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel anwendet. Hierfür plante sie, Streikposten auf einem Parkplatz aufzustellen, der gepachtet war und zum Betriebsgelände gehörte. Sie rechtfertigte diese Maßnahme damit, dass nur von dort aus effektiv mit den Arbeitnehmern des Unternehmens kommuniziert werden könne.
Die Amazon GmbH erhob Unterlassungsklage gegen die beabsichtigen Streikmaßnahmen und reklamierte eine Einschränkung ihres Besitzrechts am Parkplatz. Vor dem LAG blieb die Klage ohne Erfolg; das Gericht ließ allerdings die Revision zu.

Die Gründe:
Der Gewerkschaft ist es nicht untersagt, beabsichtigte Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des betroffenen Unternehmens durchzuführen.
Das Tätigwerden der Gewerkschaft ist von der Arbeitskampffreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG umfasst. Diese rechtfertigt eine etwaige Verkürzung des Besitzrechts am Betriebsgelände bzw. Parkplatz während des Arbeitskampfes. Auch erfordern die örtlichen Gegebenheiten eine Nutzung des Parkplatzes, um mit den arbeitswilligen Mitarbeitern in Kontakt treten und sie zum Arbeitskampf auffordern zu können. Die betriebliche Tätigkeit von Amazon wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen muss auch keine weiteren Betriebsmittel zur Unterstützung des Streiks zur Verfügung stellen.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 8/17 vom 29.3.2017
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