14.04.2011

Kein generelles Verbot von Aussperrungen im einstweiligen Rechtsschutz ("Lokführerstreik")

Aussperrungen stellen ein in der Rechtsprechung anerkanntes Arbeitskampfmittel dar und können daher nicht generell im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden. Ein entsprechender Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GdL) hatte deshalb keinen Erfolg. Die Gewerkschaft konnte zudem nicht hinreichend darlegen, dass ihr Streikrecht in der Vergangenheit in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden ist.

LAG Berlin-Brandenburg 13.4.2011, 7 Ta 804/11
Der Sachverhalt:
Die GdL hatte gegen die Muttergesellschaft bestreikter Bahnunternehmen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Damit sollte der Muttergesellschaft jegliche Unterstützung und Beteiligung an Aussperrungsmaßnahmen ihrer Tochtergesellschaften untersagt werden.

Während des letzten Streiks war es zu Aussperrungen von Lokomotivführern gekommen. Die Muttergesellschaft selbst beschäftigt keine Lokomotivführer.

Das LAG wies den Antrag ohne mündliche Verhandlung zurück.

Die Gründe:
Die GdL hat keinen Anspruch auf Erlass der beantragten Unterlassungsverfügung. Gewerkschaften können zwar grds. rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen gerichtlich untersagen lassen. Die GdL hat jedoch nicht hinreichend vorgetragen, dass ihr Streikrecht durch die Muttergesellschaft in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden ist. Zudem können Aussperrungen als bisher in der Rechtsprechung anerkanntes Arbeitskampfmittel nicht generell im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden.

LAG Berlin-Brandenburg PM vom 14.4.2011
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