Kein sozialversicherungsrechtliches "Out-Sourcing" von Piloten bei Eingliederung in die Betriebsorganisation von Ryanair
LSG Berlin-Brandenburg v. 21.1.2026 - L 16 BA 48/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der Limited Company (Ltd.) eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und ohne Niederlassung in Deutschland. Ihr Geschäft bestand darin, für die zum Verfahren beigeladene Fluggesellschaft Ryanair Piloten zur Verfügung zu stellen, die von deutschen Flugbasen aus von Ryanair eingesetzt wurden. Grundlage hierfür war ein im Jahr 2007 mit Ryanair geschlossener Vertrag, durch den die Klägerin verpflichtet wurde, ein Verzeichnis über einen Pool qualifizierter Piloten vorzuhalten, auf die Ryanair exklusiven Zugriff hatte. Die Poolmitglieder sollten zur Mannschaft der von Ryanair betriebenen Maschinen des Typs Boeing 737 gehören und ihren Dienst jeweils bis zu 900 Stunden pro Jahr verrichten.
Die Klägerin schloss wiederum mit den Piloten selbst - bzw. seit dem Jahr 2009 mit in Irland registrierten Gesellschaften (Ltds.), deren Gesellschafter und Direktoren die Piloten waren - Verträge. Darin verpflichteten sich die einzelnen Piloten bzw. Ltds. gegenüber der Klägerin, Ryanair zur Verfügung zu stehen bzw. die vertraglich vereinbarten Flugstunden durch den jeweils benannten Piloten ("Firmenvertreter") bei Ryanair zu erbringen. Die Vergütung der Pilotentätigkeit erfolgte - nach Abzug einer Gebühr - durch die Klägerin an die einzelnen Piloten bzw. die Ltds. nach den Vorgaben von Ryanair.
Gegen die Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) setzte sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr und obsiegte vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Nicht die Klägerin sei Arbeitgeberin der Piloten und damit Beitragsschuldnerin gewesen, sondern vielmehr Ryanair selbst. Die Piloten seien als abhängig Beschäftigte in die betriebliche Organisation von Ryanair eingegliedert gewesen.
Das LSG hat auf die Berufung der DRV die Entscheidung des SG im Wesentlichen bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, beim BSG die Zulassung der Revision zu beantragen.
Die Gründe:
Die Piloten sind - die Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts unterstellt - ihrer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgegangen. Sie sind in den Betrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair vollständig eingegliedert gewesen und haben ihre Tätigkeit in gleicher Weise wie die bei Ryanair direkt angestellten Piloten im Rahmen des Dienstplans von Ryanair ausgeübt. Unternehmerische Freiheiten haben ihnen nicht zugestanden. Die "Zwischenschaltung" der Ltds. hat hieran letztlich nichts geändert.
Die Klägerin ist aber nicht Arbeitgeberin dieser abhängig Beschäftigten - auch nicht im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit Ryanair bzw. einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung - gewesen und damit auch nicht Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge, sondern lediglich Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Entgelte. Sie kann daher auch nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Darüber, ob deutsches Sozialversicherungsrecht angesichts des grenzüberschreitenden Sachverhalts überhaupt zur Anwendung kommt, war deshalb nicht mehr zu befinden.
Ob Ryanair als Arbeitgeberin der Piloten nun tatsächlich die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen muss, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Ryanair war zum Verfahren lediglich beigeladen. Vorliegend wären dies für knapp zehn Jahre und die im entschiedenen Verfahren beigeladenen fünf Pilotinnen und Piloten rund 357.000 €, während sich die geltend gemachte Gesamtforderung, hinsichtlich derer noch ein weiteres Verfahren bei dem SG Berlin anhängig ist, auf knapp 7.400.000 € beläuft.
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LSG Berlin-Brandenburg PM Nr. 20250123 vom 23.1.2026
Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der Limited Company (Ltd.) eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und ohne Niederlassung in Deutschland. Ihr Geschäft bestand darin, für die zum Verfahren beigeladene Fluggesellschaft Ryanair Piloten zur Verfügung zu stellen, die von deutschen Flugbasen aus von Ryanair eingesetzt wurden. Grundlage hierfür war ein im Jahr 2007 mit Ryanair geschlossener Vertrag, durch den die Klägerin verpflichtet wurde, ein Verzeichnis über einen Pool qualifizierter Piloten vorzuhalten, auf die Ryanair exklusiven Zugriff hatte. Die Poolmitglieder sollten zur Mannschaft der von Ryanair betriebenen Maschinen des Typs Boeing 737 gehören und ihren Dienst jeweils bis zu 900 Stunden pro Jahr verrichten.
Die Klägerin schloss wiederum mit den Piloten selbst - bzw. seit dem Jahr 2009 mit in Irland registrierten Gesellschaften (Ltds.), deren Gesellschafter und Direktoren die Piloten waren - Verträge. Darin verpflichteten sich die einzelnen Piloten bzw. Ltds. gegenüber der Klägerin, Ryanair zur Verfügung zu stehen bzw. die vertraglich vereinbarten Flugstunden durch den jeweils benannten Piloten ("Firmenvertreter") bei Ryanair zu erbringen. Die Vergütung der Pilotentätigkeit erfolgte - nach Abzug einer Gebühr - durch die Klägerin an die einzelnen Piloten bzw. die Ltds. nach den Vorgaben von Ryanair.
Gegen die Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) setzte sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr und obsiegte vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Nicht die Klägerin sei Arbeitgeberin der Piloten und damit Beitragsschuldnerin gewesen, sondern vielmehr Ryanair selbst. Die Piloten seien als abhängig Beschäftigte in die betriebliche Organisation von Ryanair eingegliedert gewesen.
Das LSG hat auf die Berufung der DRV die Entscheidung des SG im Wesentlichen bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, beim BSG die Zulassung der Revision zu beantragen.
Die Gründe:
Die Piloten sind - die Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts unterstellt - ihrer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgegangen. Sie sind in den Betrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair vollständig eingegliedert gewesen und haben ihre Tätigkeit in gleicher Weise wie die bei Ryanair direkt angestellten Piloten im Rahmen des Dienstplans von Ryanair ausgeübt. Unternehmerische Freiheiten haben ihnen nicht zugestanden. Die "Zwischenschaltung" der Ltds. hat hieran letztlich nichts geändert.
Die Klägerin ist aber nicht Arbeitgeberin dieser abhängig Beschäftigten - auch nicht im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit Ryanair bzw. einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung - gewesen und damit auch nicht Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge, sondern lediglich Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Entgelte. Sie kann daher auch nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Darüber, ob deutsches Sozialversicherungsrecht angesichts des grenzüberschreitenden Sachverhalts überhaupt zur Anwendung kommt, war deshalb nicht mehr zu befinden.
Ob Ryanair als Arbeitgeberin der Piloten nun tatsächlich die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen muss, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Ryanair war zum Verfahren lediglich beigeladen. Vorliegend wären dies für knapp zehn Jahre und die im entschiedenen Verfahren beigeladenen fünf Pilotinnen und Piloten rund 357.000 €, während sich die geltend gemachte Gesamtforderung, hinsichtlich derer noch ein weiteres Verfahren bei dem SG Berlin anhängig ist, auf knapp 7.400.000 € beläuft.
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