10.07.2015

Kein Verbot der Streikeinsätze von Beamten bei der Deutschen Post

Das ArbG Bonn hat einen Antrag von ver.di im einstweiligen Verfügungsverfahren abgewiesen, mit dem der Deutschen Post untersagt werden sollte, Beamte gegen den erklärten Widerspruch mit Tätigkeiten streikender Arbeitnehmer insbesondere in der Paketzustellung einzusetzen. Es konnte nicht zweifelsfrei feststellt werden, dass die Deutsche Post gegen das Verbot des "zwangsweisen Einsatzes von Beamten auf einem bestreikten Arbeitsplatz" im gravierenden Umfang verstoßen hat.

ArbG Bonn 2.7.2015, 3 Ga 20/15
Der Sachverhalt:
Die Gewerkschaft ver.di hatte ein einstweiliges Verfügungsverfahren mit der Begründung eingeleitet, die Deutsche Post setze in der laufenden Tarifauseinandersetzung Beamte unzulässigerweise auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer ein. Dies wollte ver.di der Post untersagen lassen. Man stützte sich dabei auf eine BVerfG-Entscheidung aus dem Jahr 1993. Das Gericht hatte damals entschieden, dass bei einem rechtmäßigen Streik der zwangsweise Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen unzulässig sei.

Die Deutsche Post war hingegen der Ansicht, dass die von ver.di benannten Beamten nicht mit Tätigkeiten streikender Arbeitnehmer beschäftigt worden seien. Außerdem sei der Streik rechtswidrig, da es eigentlich um die Ausgliederung von Zustellbezirken gehe.

Das ArbG wies den Antrag ab. Ein vom Gericht in der Verhandlung vorgeschlagener Vergleich war zuvor zwar von ver.di angenommen, aber von der Post abgelehnt worden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Maßgebend für die Entscheidung war die BVerfG-Entscheidung aus dem Jahr 1993. Das Gericht hatte damals entschieden, dass ein "zwangsweiser Einsatz von Beamten auf einem bestreikten Arbeitsplatz" unzulässig ist. Aufgrund des streitigen Vortrags der Parteien dazu, ob Beamte in der Vergangenheit gegen ihren Widerspruch auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt worden waren, konnte das Gericht im vorliegenden Fall aber nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Deutsche Post gegen dieses Verbot des BVerfG im gravierenden Umfang verstoßen hat.

Nach der mündlichen Verhandlung blieben nur noch wenige Einzelfälle übrig. Die Rechtsfrage, mit welchen Aufgaben Beamte während eines Streiks außerhalb ihrer regulären Tätigkeit gegen ihren Widerspruch beauftragt werden dürfen, konnte daher auch in der zweiten Runde der rechtlichen Auseinandersetzung über den Poststreik ebenso nicht beantwortet werden wie die von der Deutschen Post aufgeworfene Frage, ob der Streik rechtswidrig sei.

ArbG Bonn PM vom 2.7.2015
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