24.02.2026

Kein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente

Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat das BSG für die noch bis zum 31.12.2025 geltende Rechtslage entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

BSG v. 22.1.2026 - B 6a/12 KR 14/24 R
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Familienversicherung sowie über die obligatorische Anschlussversicherung des Klägers zu 1., nachdem er über einen Zeitraum von vier Monaten seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente bezogen hatte.

Die Ehefrau des seit 1994 privat versicherten Klägers zu 1., die Klägerin zu 2., ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Der Kläger zu 1. beanspruchte ab dem 1.7.2021 seine seit 2013 in voller Höhe bezogene Altersrente (zuletzt 1130 €) nur noch als Teilrente nach § 42 SGB VI in Höhe von 157 €. Die Beklagte lehnte die Familienversicherung des Klägers zu 1. ab, weil der Verzicht auf die Vollrente nach § 46 Absatz 2 SGB I unwirksam sei. Ab dem 1.1.2021 bezog der Kläger zu 1. seine Altersrente wieder als Vollrente.

Das SG wies die Klage ab. Das LSG hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Der Kläger zu 1. verfüge über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (470 €) überschreite. Die Beklagte habe die wieder bezogene Vollrente zutreffend als mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkommenszufluss bei ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigt. Die kurzzeitig bezogene Teilrente sei wie schwankendes Arbeitseinkommen bei der Einkommensermittlung von Selbständigen oder wie einmalige Einnahmen zu behandeln, die auf den Zeitraum eines Jahres zu erstrecken seien. Daher sei nicht entscheidungserheblich, ob ein Verzicht auf eine Sozialleistung vorliege. Die Zielsetzung der beitragsfreien Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs erfordere, nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 10 Absatz 1 Nr. 5 SGB V sowie § 188 Absatz 4 SGB V. Mit Beginn der Teilrente sei infolge der Einkommenszäsur eine neue Prognoseentscheidung hinsichtlich des Gesamteinkommens zu treffen, für die der Zahlbetrag der als regelmäßiges Einkommen zu qualifizierenden Teilrente maßgeblich sei. Erst bei Wiederbezug der Vollrente sei eine neue Prognoseentscheidung für die Zukunft zu treffen. Die Versicherung setze sich sodann als obligatorische Anschlussversicherung fort. Bei der Inanspruchnahme der Teilrente handele es sich um ein bedingungsloses Gestaltungsrecht, das ermöglichen solle, Vorteile zu nutzen, die bei höherer Rente verloren gingen.

Die Revision der Kläger war erfolglos.

Die Gründe:
Zu Recht hat die beklagte Krankenkasse die Familienversicherung des Klägers zu 1. bei seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., abgelehnt.

Die beitragsfreie Familienversicherung ist als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann gerechtfertigt, wenn der Familienangehörige gegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Sie wird deshalb nur durchgeführt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen "regelmäßig im Monat" unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021: 470 €). Zwar dürfen Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei bestimmen. Die so begründete Einkommenssituation muss allerdings eine gewisse Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es, wenn die Teilrente nur wenige Monate beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen hat sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten, zu orientieren.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung ab dem 1.1.2026 neu gefasst und zum "Schutz der Solidargemeinschaft" Rentnern den Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs.

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BSG PM Nr. 3 vom 23.1.2026