20.04.2021

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung der Betriebsöffnungszeiten

Die Festlegung der Betriebsöffnungszeiten unterfällt der nicht mitbestimmten Organisation des Betriebs durch den Arbeitgeber.

Hessisches LAG v. 8.2.2021 - 16 TaBV 185/20
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsantrag des Betriebsrats, Arbeitnehmern den Zugang zum Betrieb vor 5:45 Uhr, hilfsweise 5:30 Uhr zu verwehren.

Die betriebsübliche Arbeitszeit beginnt frühestens um 6:00 Uhr. Der Zugang zum Betrieb ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt und erfolgt mittels Ausweis an sog. Vereinzelungsanlagen (Drehkreuze).

Die Öffnungszeiten des Betriebs sind nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Im März 2020 stellte der Betriebsrat fest, dass sich die Drehkreuze durch den Werksausweis erst um 5:30 Uhr öffnen lassen. Er forderte die Arbeitgeber erfolglos auf, die Drehkreuze vor 5:30 Uhr mittels Werksausweis benutzen zu können.

Das ArbG wies einen entsprechenden Antrag des Betriebsrats zurück. Das LAG hat nun auch die Beschwerde des Betriebsrats dagegen als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Antrag ist nicht begründet. Dem Betriebsrat steht ein Unterlassungsanspruch weder aus § 23 Abs. 1 BetrVG noch als sog. allgemeiner Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG zu.

Die Praxis des Arbeitgebers, die Drehkreuze erst ab einer bestimmten Uhrzeit zu öffnen, betrifft nicht die Ordnung des Betriebs iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die "Ordnung des Betriebs" iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht gleichbedeutend mit dessen Organisation. Diese unterfällt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Mit der Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts, zu dem die Drehkreuze geöffnet werden, wird lediglich der Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsgelände vor der eigentlichen Arbeitsaufnahme festgelegt. Die Berechtigung hierzu folgt unmittelbar aus dem Hausrecht des Arbeitgebers.

Insbesondere werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) hiervon nicht betroffen, denn es geht gerade darum, wie lange vor Beginn der Arbeitsaufnahme Mitarbeiter bereits den Betrieb betreten dürfen.

Auch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften) ist nicht betroffen.
Justiz Hessen online
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