08.02.2021

Keine privilegierte Bemessung des Arbeitslosengeldes von Altersteilzeitarbeitnehmern auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes, selbst wenn sie nur eine Altersrente mit Abschlägen beanspruchen können

Selbst wenn ein arbeitsloser Altersteilzeitarbeitnehmer eine Altersrente nur mit Abschlägen beanspruchen kann, bemisst sich sein Arbeitslosengeld nicht auf Grundlage eines fiktiven höheren, sondern des tatsächlich zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts.

LSG Stuttgart v. 20.01.2021 - L 3 AL 1926/20
Der Sachverhalt:
Der 1957 geborene schwerbehinderte Kläger K war seit 1987 als Montagewerker versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 2015 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit für den Zeitraum Oktober 2015 bis Ende Juni 2018. In dieser Zeit war K von seiner Arbeit freigestellt und erhielt ein Arbeitsentgelt i.H.v. 85% des fiktiven Nettoentgeltes ohne Altersteilzeitarbeit. Laut Rentenauskunft hätte K in Altersrente für Schwerbehinderte mit einem Rentenabschlag von 10,8% ab dem 1.7.2018 gehen können (ohne Rentenabschlag ab dem 1.7.2021).

Im Mai 2018 meldete sich K bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab Juli 2018. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin Arbeitslosengeld i.H.v. rund 31 € täglich unter Zugrundelegung des tatsächlich im Bemessungszeitraum Juni 2017 bis Ende Juni 2018 bezogenen Bruttoarbeitsentgelts. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem SG auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes von knapp 54 € täglich unter Zugrundelegung eines fiktiven Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung seiner Altersteilzeit blieb erfolglos.

Das LSG Stuttgart hat die Berufung nun zurückgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig: K kann die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG anfechten.

Die Gründe:
Arbeitslose Altersteilzeitarbeitnehmer erhalten eine privilegierte Bemessung des Arbeitslosengeldes auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes, das sie ohne Altersteilzeit erhalten hätten, nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine - ggfs. auch abschlagsbehaftete - Altersrente beanspruchen können. Kann wie hier ein arbeitsloser Altersteilzeitarbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenabschlägen beanspruchen, erfolgt die Bemessung seines Arbeitslosengeldes nur auf Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes.

Der Schutz der Finanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt die unterschiedliche Arbeitslosengeldbemessung von arbeitslosen Altersteilzeitarbeitnehmern ohne Rentenanspruch ggü. solchen, die einen Rentenanspruch haben, selbst wenn der Rentenanspruch nur unter Inkaufnahme von Abschlägen realisierbar ist. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Rente kommt es nicht an. Eine umfassende Privilegierung des Teilzeitarbeitnehmers hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen. Es ist legitimer Gesetzeszweck, die Arbeitslosenversicherung vor finanziellen Belastungen durch Frühverrentungsprogramme zu schützen.
LSG Stuttgart PM vom 3.2.2021
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