13.03.2018

Keine Reduzierung des Elterngeldes durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld

Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie z.B. eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld nicht, selbst wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert.

BSG 8.3.2018, B 10 EG 8/16 R
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes am 7.1.2014 als Angestellte bei einem Steuerbüro beschäftigt. Nach der Geburt des Kindes arbeitete sie dort mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Der Arbeitgeber zahlte der Klägerin zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Zahlungen versteuerte er ebenso pauschal.

Der beklagte Freistaat rechnete die Zahlungen jedoch aufgrund der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an. Die dagegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens werden einmal gezahlte Vergütungen als sonstige Bezüge i.S.v. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG bei Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber eine pauschale Versteuerung bei einem Minijob wählt. Für einen solchen Fall gibt es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Bundessozialgerichts veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

BSG PM Nr. 11/2018 vom 8.3.2018
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