14.09.2017

Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

Nimmt eine Arbeitnehmerin entgegen ihres ursprünglichen Plans nach der Altersteilzeit nicht unmittelbar die Altersrente in Anspruch, sondern beantragt zunächst Arbeitslosengeld, weil sie aufgrund einer Gesetzesänderung zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann, tritt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein. In diesem Fall liegt ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, der nicht entfällt, weil die Arbeitnehmerin nachträglich ihre ursprüngliche Absicht geändert hat.

BSG Kassel 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1982 als Bürokraft bei der Stadt beschäftigt. 2006 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag, der das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis in ein bis zum 30.11.2015 befristetes abänderte. Ursprünglich hatte die Klägerin beabsichtigt, nach der Freistellungsphase vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Als jedoch zum 1.7.2014 eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte eingeführt worden war, änderte sie ihren Plan und meldete sich zum 1.12.2015 arbeitslos, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt so abschlagsfrei in Rente gehen konnte.

Die Beklagte lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld jedoch wegen des Eintritts einer Sperrzeit über einen Zeitraum von zwölf Wochen ab. Ab 1.3.2016 bezog die Klägerin Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Die Klägerin erhob Klage gegen die Ablehnung der Zahlung des Arbeitslosengelds aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit. Das SG wies die Klage ab. Das LSG bestätigte im Grundsatz den Eintritt einer Sperrzeit, verkürzte allerdings die Dauer wegen einer besonderen Härte auf sechs Wochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BSG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengelds ohne Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen, denn das Verhalten der Klägerin rechtfertigt den Eintritt einer Sperrzeit nicht.

Zwar hat die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis dadurch gelöst, dass sie durch eine Altersteilzeitvereinbarung ihr unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in ein befristetes abgeändert hat, wodurch sie nach der Freistellungsphase zum 1.12.2015 arbeitslos geworden ist. Jedoch hat die Klägerin für ihr Verhalten einen wichtigen Grund. Das BSG hat bereits mit Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R) entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn er bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung zur Lösung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt, direkt von der Freistellungsphase in den Rentenbezug überzugehen und eine entsprechende Annahme auch objektiv gerechtfertigt ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

Es ist für die Beurteilung, ob für das Verhalten der Klägerin ein wichtiger Grund vorliegt, irrelevant, dass die Klägerin von ihrem ursprünglichen Plan abgerückt ist, weil sich für sie nachträglich die Möglichkeit ergab, drei Monate nach dem geplanten Rentenbeginn abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Der wichtige Grund entfällt nicht aufgrund der nachträglichen Änderung der Absicht. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes hängt sowohl inhaltlich als auch zeitlich allein von der das Arbeitsverhältnis auflösenden Handlung ab.

Linkhinweis:
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BSG PM Nr. 43/2017 vom 12.9.2017
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