11.06.2018

Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren.

BSG 7.6.2018, B 12 KR 15/16 R u.a.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Er studierte Jura und absolvierte im Januar 2013 erfolgreich die erste juristische Staatsprüfung. Bis 31.7.2013 war er weiter an der Universität eingeschrieben. Im Anschluss daran begann er ein Promotionsstudium. Er schrieb sich im Herbstsemester 2013 (beginnend 1.8.2013) weiter bei der Universität ein. Seit 1.10.2013 stand der Kläger in keinem Beschäftigungsverhältnis und erzielte keine laufenden Einkünfte. Vom 7.11.2012 bis 30.9.2013 war er bei den Beklagten versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten. Im Juli 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) unter Hinweis auf seine Einschreibung als Promotionsstudent die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung. Die Beklagte lehnte die weitere Durchführung der Krankenversicherung der Studenten ab.

Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein. Die dagegen eingelegte Klage hatte in allen Instanzen - letztendlich auch vor dem BSG - keinen Erfolg.

Im zweiten Streitfall erhielt die Klägerin im Rahmen seines Promotionsstipendiums eine Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden konnte. Sie klagte gegen die Beitragspflicht der Pauschale in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Klage hatte letztendlich vor dem BSG ebenfalls keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht mit dem Hochschulbegriff des Studenten deckungsgleich. Nach der Systematik des Gesetzes setzt die Anordnung der Versicherungspflicht als Student einen Ausbildungsbezug und das ein geregeltes Studium voraus, d.h. einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet. Beides ist bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium gegeben, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Dieses dient, anders als die anderen Studien, in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.

Im zweiten Streitfall ist eine im Rahmen eines Promotionsstudiums zugewandte Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen kann, für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Maßgeblich ist dabei, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds verbessert wird. Nur in Ausnahmefällen unterfallen daher bestimmte Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Die der Klägerin gewährte Sachkostenpauschale stellt keinen solchen Ausnahmefall dar.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des BSG veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

BSG PM Nr. 32/2018 vom 7.6.2018
Zurück