18.01.2018

Keine verspätete Nachzahlung von Rentenbeiträgen zur Schließung von Beitragslücken möglich

Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nach 45 Beitragsjahren beziehen möchte, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vergleichsweise kleine Lücken handelt.

LSG Baden-Württemberg 14.12.2017, L 10 R 2182/16
Der Sachverhalt:
Der 1952 geborene Kläger hat in seinem Arbeitsleben 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten erreicht. Während einer einjährigen Beitragslücke von November 2006 bis Oktober 2007 war er arbeitslos. Er bezog in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld, da er eine größere Abfindung von seinem letzten Arbeitgeber erhalten hatte. Bereits seit längerer Zeit hatte der Kläger geplant, nach einer dreijährigen Altersteilzeitarbeit ab 1.9.2015 mit 63 Jahren und mit Abschlägen in Rente zu gehen.

Seit 1.7.2014 können Versicherte mit dem Geburtsjahr des Klägers mit 45 Beitragsjahren die Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Dies würde bei der Rente des Klägers monatlich einen Unterschied von rd. 200 € ausmachen. Im April 2015 beantragte der Kläger bei der Rentenversicherung die Rente mit 63 ab dem 1.9.2015 sowie die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von November 2006 bis Oktober 2007 i.H.v. 4.800 €, um die einjährige Beitragslücke zu schließen.

Die Rentenversicherung lehnte die Nachzahlung wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab. Ein besonderer Härtefall läge nicht vor. Die dagegen gerichtete Klage hatte zunächst vor dem SG Erfolg. Das LSG hingegen hob das Urteil auf und gab der Rentenversicherung Recht.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, nach so langer Zeit noch freiwillige Beiträge nachzuzahlen, um die Beitragslücke zu schließen.

Beiträge für November und Dezember 2006 hätte der Kläger gem. § 197 Abs. 2 SGB VI spätestens bis 31.3.2017 und für die Monate Januar bis Oktober 2007 bis 31.3.2008 nachzahlen müssen. Nach Fristablauf können Beiträge gem. § 197 Abs. 3 SGB VI nur in besonderen Härtefällen nachgezahlt werden. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

Die gesetzliche Regelung dient nicht dazu, sämtliche entstehende Nachteile auszugleichen, die mit der Fristversäumnis in Zusammenhang stehen. Sie kommt nur bei bestimmten Fällen in Betracht, etwa bei Verlust einer Rentenanwartschaft. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger hatte auf die mit 63 bei nur 44 Beitragsjahren zu keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft. Seinen langjährigen Plan mit 63 ab 1.9.2015 Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, konnte er umsetzen.

Zudem hätte der Kläger Möglichkeiten gehabt, um die Abschläge zu vermeiden. Zum einen hätte er z.B. zwölf Monate länger arbeiten können, um dann mit 64 Jahren in Rente gehen zu können oder er hätte bereits 2007 die Beiträge nachzahlen können. Dies hat er jedoch bewusst nicht unternommen, weil er zu dem Zeitpunkt davon ausging, dass ihm keine Nachteile entstehen würden. Man kann aber nicht mit der Nachzahlung warten, bis in der Zukunft Änderungen eintreten, durch die Nachteile erkennbar werden oder schon eingetreten sind.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten der Justiz Baden-Württemberg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

LSG Baden-Württemberg, PM vom 8.1.2018
Zurück