22.10.2013

Keine Witwenrente bei erneuter Ehe mit der Ex-Ehefrau nach Eintritt in den Ruhestand - Spätehenklausel ist wirksam

Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung einer Unterstützungskasse, wonach ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerversorgung nur besteht, wenn die Ehe geschlossen wurde, bevor beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter ein Versorgungsfall eingetreten ist (sog. Spätehenklausel), ist grundsätzlich wirksam. Sie führt auch unter Beachtung grundrechtlicher Wertungen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.

BAG 15.10.2013, 3 AZR 294/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bis 1992 berufstätig. Sein Arbeitgeber hatte ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt werden sollten. Der Kläger befindet sich seit Januar 1993 im Ruhestand und bezieht von der beklagten Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach deren Versorgungsordnung. Danach wird der hinterlassenen Ehefrau beim Tod eines Rentners Witwenrente gewährt, wenn die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum Tode fortbestanden hat (sog. Spätehenklausel).

Der Kläger war seit September 1959 verheiratet. Die Ehe wurde im Dezember 1993 geschieden. Seit Juni 2008 ist der Kläger wieder mit seiner früheren Ehefrau verheiratet. Die beklagte Unterstützungskasse teilte dem Kläger allerdings mit, dass seine Ehefrau bei seinem Versterben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe. Schließlich sei die (zweite) Ehe mit ihr erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen worden.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch eine Witwenrente zugunsten seiner Ehefrau umfasst. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Dem Anspruch des Klägers auf Witwenrente stand die Spätehenklausel der Versorgungsordnung entgegen. Die zweite, ggfls. zur Witweneigenschaft führende Ehe war erst nach Eintritt des Versorgungsfalls des Klägers geschlossen worden.

Dass der Kläger bereits während des Arbeitsverhältnisses in erster Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet war, spielte keine Rolle. Die Spätehenklausel ist grundsätzlich wirksam. Sie bewirkt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, noch verstößt sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie führt auch unter Beachtung grundrechtlicher Wertungen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 60 vom 15.10.2013
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