06.11.2023

Klagerücknahmefiktion bei Ruhen des Verfahrens: Terminantrag vor Ruhensbeschluss des ArbG unwirksam

Der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung iSd. § 54 Abs. 5 Satz 2 ArbGG kann erst wirksam gestellt werden, nachdem das Gericht das Ruhen des Verfahrens wegen des Nichterscheinens beider Parteien in der Güteverhandlung angeordnet hat.

BAG v. 21.6.2023 - 7 AZR 234/22
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Rahmen einer Befristungskontrollklage vorrangig darüber, ob die Klage als nicht anhängig geworden anzusehen ist, nachdem das Ruhen des Verfahrens aufgrund des Ausbleibens beider Parteien in der Güteverhandlung angeordnet worden war und danach länger als sechs Monate kein Antrag auf streitige Verhandlung gestellt wurde.

Der Kläger war seit 2017 als Facharzt für Chirurgie bei der Beklagten, die ein medizinisches Versorgungszentrum betreibt, beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis an dem Tag endet, an dem der Kläger das 67. Lebensjahr vollendet. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass man von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 3.9.2020 ausgehe. An diesem Tag vollendete der Kläger das 67. Lebensjahr.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Das Arbeitsgericht bestimmte für den 20.10.2020 einen Gütetermin. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte mit, die Anwälte der Parteien hätten vereinbart, dass weder die Parteien noch ihre Vertreter zum Gütetermin erscheinen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dies bestätigt und zugleich "im Übrigen weitergehende prozessleitende Verfügungen" erbeten.

Im Gütetermin am 20.10.2020 erschien niemand, woraufhin das ArbG das Ruhen des Verfahrens anordnete. Nach Ablauf von sechs Monaten verfügte der Kammervorsitzende im April 2021, dass die Klage gemäß § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG als zurückgenommen gelte.

Der Kläger begehrte sodann die Feststellung des Nichteintritts der Klagerücknahmefiktion. Er hat dazu die Ansicht vertreten, bei der Einigung der Parteien auf ein Nichterscheinen im Gütetermin handele es sich um einen außergerichtlichen Prozessvertrag über das Ruhen des Verfahrens, weshalb § 251 ZPO anzuwenden gewesen sei.

Das ArbG entschied, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Auf die Berufung des Klägers stellte das LAG fest, dass die Klage nicht als zurückgenommen gilt.

Das BAG hat der Revision stattgegeben.

Die Gründe:
Der Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG iVm. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen.

Gemäß § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien in der Güteverhandlung nicht erscheinen oder verhandeln. Auf den Grund des Nichterscheinens oder eine etwaige Ankündigung kommt es nicht an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen, § 54 Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Dieser Antrag kann nach § 54 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist gemäß § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG iVm. § 269 Abs. 3 bis 5 ZPO entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist.

Ohne Rechtsfehler hat das LAG angenommen, dass die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht aufgrund von § 251 Satz 1 ZPO erfolgt ist. Die Parteien haben nicht vor dem Gütetermin das Ruhen des Verfahrens beantragt und sind deswegen nicht in der Güteverhandlung erschienen. Sie haben das Gericht nicht - auch nicht konkludent - um Aufhebung des Gütetermins ersucht, sondern ihm lediglich mitgeteilt, dass sie zum Gütetermin nicht erscheinen werden.

Die Fiktionswirkung des § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG ist danach vorliegend eingetreten.

Bevor das Gericht gemäß § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, kann keine Partei nach Satz 2 die Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung beantragen. Dies ergibt die Auslegung der Norm anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze. Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis offenbleiben, ob der Kläger mit seiner Bitte um "weitergehende prozessleitende Verfügungen" einen solchen Antrag gestellt hat.

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