Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen begründet Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG
BAG v. 29.1.2026 - 8 AZR 49/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte erbringt Sicherheitsdienstleistungen im Bereich der Passagier- und Gepäckkontrolle an Flughäfen. Sie führt diese Aufgabe als von der Bundespolizei beliehene Unternehmerin durch und ist Teil der F-Unternehmensgruppe. Mit der Personalgewinnung hat sie die ebenfalls zur Unternehmensgruppe gehörende F Services GmbH beauftragt.
Die Klägerin ist Muslimin und trägt aus religiösen Gründen ein Kopftuch. Sie hatte sich am 1.3.2023 als Luftsicherheitsassistentin bei der Beklagten beworben. Ihr Bewerbungsfoto zeigte sie mit Kopftuch. Die Bewerbung wurde am 6.3.2023 ohne Begründung abgelehnt. Auf Nachfrage wurde zunächst eine angebliche Lücke im Lebenslauf genannt, später aber kein Grund mehr mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 24.4.2023 machte die Klägerin Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Eine Stellungnahme der Bundespolizei (31.7.2023) führte aus, dass das Tragen eines Kopftuchs während der Dienstausübung unzulässig sei. Darin sh die Klägerin Indizien für eine Benachteiligung wegen Religion (§ 22 AGG), die nicht gerechtfertigt sei (§ 8 Abs. 1 AGG). Die Beklagte bestritt dies und verwies auf eine Lebenslauflücke, ein Neutralitätsgebot, betriebliche Kleiderordnung sowie Sicherheits- und Konfliktvermeidung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat die Entscheidung und damit eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. 3.500 € bestätigt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Ablehnung der Klägerin stellte eine Benachteiligung wegen der Religion i.S.v. §§ 7 Abs. 1, 1 AGG dar und begründete einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Religionsbegriff umfasst auch das äußere Bekenntnis, das Tragen eines Kopftuchs ist hiervon erfasst.
Das von der Beklagten praktizierte Kopftuchverbot bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG), da es gezielt ein religiös geprägtes Kleidungsstück betrifft und nicht allgemein alle sichtbaren religiösen Zeichen untersagt. Die Klägerin hatte Indizien i.S.v. § 22 AGG für einen Kausalzusammenhang dargelegt: Bewerbungsfoto mit Kopftuch bei gleichzeitiger Erwartung der Beklagten, die Tätigkeit ohne Kopftuch auszuüben. Dies begründete die Vermutung einer Benachteiligung. Die Beklagte hat diese nicht widerlegt; insbesondere blieb der Verweis auf eine Lebenslauflücke unsubstantiiert. Das Verhalten der F Services GmbH war der Beklagten insofern zuzurechnen.
Eine Rechtfertigung nach § 8 Abs. 1 AGG schied hier aus. Das Nichttragen eines Kopftuchs stellt keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, da die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin objektiv auch mit Kopftuch ordnungsgemäß ausgeübt werden kann. Pauschale Hinweise auf mögliche Konflikte genügten hier mangels konkreter Gefahren nicht. Auch verfassungsrechtlich ist das Verbot grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) überwiegt; weder das Neutralitätsgebot noch die negative Religionsfreiheit Dritter oder unternehmerische Interessen rechtfertigen einen solchen Eingriff.
Die Entschädigung i.H.v. 3.500 € konnte als angemessen und erforderlich zur Abschreckung angesehen werden.
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