18.05.2021

Kosten für FFP2-Masken sind kein Hartz-IV-Mehrbedarf: Jobcenter muss FFP2-Masken nicht bezahlen

Das Hessische LSG hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für den Kauf von FFP2-Masken haben.

Hessisches LSG v. 7.5.2021 - L 9 AS 158/21 B ER
Der Sachverhalt:
Eine Familie aus dem Wetteraukreis, die Hartz-IV-Leistungen bezieht, beantragte ab März 2021 zusätzliche Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken. Das Jobcenter lehnte dies ab. Die Familie begehrte hierauf eine einstweilige gerichtliche Anordnung, die das SG ablehnte.

Nun lehnte auch das LSG ab, das Jobcenter durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, der Familie vorläufige Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken zu gewähren. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Es liegt kein besonderer Bedarf vor, der über den Bedarf aller Bezieher von Grundsicherungsleistungen hinausgeht. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie mehr und teurere Masken benötigen als andere Leistungsbezieher. Zudem müssen Leistungsberechtigte prinzipiell die kostengünstigste und zumutbare Variante der Bedarfsdeckung wählen.

Angesichts der Wiederverwendbarkeit von FFP2-Masken und dem inzwischen gesunkenen Preis ist nicht erkennbar, dass das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert werden kann oder das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Mehrbedarfsbewilligung erfordert.

Zudem haben die Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) eine Einmalzahlung i.H.v. 150 € zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehrbedarfsaufwendungen jeweils erhalten. Damit wird der Bedarf auf andere Weise gedeckt. Im Übrigen ist es der Familie auch zuzumuten, das geschützte Erwerbseinkommen des Familienvaters i.H.v. 100 € monatlich für den geltend gemachten Bedarf einstweilen einzusetzen.
Hessisches LSG PM Nr. 7 vom 17.5.2021
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