21.01.2014

Kostenlose Mitarbeiter-Parkplätze können nach Umbau kostenpflichtig werden - Keine betriebliche Übung

Arbeitnehmer können zwar kraft betrieblicher Übung einen Anspruch auf weitere kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes haben, wenn der Arbeitgeber für das Parken in der Vergangenheit keine Gebühren erhoben hat. Der Anspruch entfällt aber, wenn der bisherige Parkplatz im Zuge einer Neubaumaßnahme beseitigt und an anderer Stelle mit erheblichem Aufwand ein neuer Parkplatz geschaffen wird.

LAG Baden-Württemberg 13.1.2014, 1 Sa 17/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist in dem Klinikum der Beklagten beschäftigt. Bis zum Neu- und Umbau des Klinikgeländes im Jahr 2011 standen hier über 500 kostenlose Parkplätze für Patienten, Besucher und Mitarbeiter zur Verfügung. Diese entfielen im Zuge der Neubaumaßnahme.

Die Beklagte richtete zwar an anderer Stelle auf dem Klinikgelände über 600 neue Stellplätze ein. Die Zufahrt zum neuen Parkplatz wird aber durch eine Schranke und ein elektronisches Bezahl- und Öffnungssystem mit Parkkarte geregelt. Von ihren Arbeitnehmern erhebt die Beklagte pro Stunde eine Parkgebühr i.H.v. 0,10 Euro; die Tagespauschale kostet maximal 0,70 Euro und eine Monatskarte ca. 12,00 Euro. Besucher, Patienten und Anwohner müssen dagegen pro angefangene Stunde eine Parkgebühr von 1,50 Euro zahlen.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte ihm aufgrund betrieblicher Übung weiterhin einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung stellen müsse. Seine hierauf gerichtete Klage hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger weiterhin einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einer betrieblichen Übung. Denn der Kläger durfte berechtigterweise nicht davon ausgehen, dass ihm die Beklagte auch nach den umfangreichen Neu- und Umbaumaßnahmen die kostenfreie Nutzung der klinikeigenen Parkplätze gestatten werde.

Arbeitgeber sind grds. nicht verpflichtet, ihren Arbeitnehmern Parkplätze zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich genauso um eine freiwillige betriebseigene Sozialeinrichtung wie bei Kantinen, Kindergärten und Unterstützungskassen. Deren Einrichtung kann weder der einzelne Arbeitnehmer noch der Betriebsrat erzwingen.

Der Kläger begehrt zwar "nur", dass die Beklagte ihren Mitarbeitern bei weiterer freiwilliger Schaffung von Parkmöglichkeiten die kostenlose Nutzung ermöglicht. Auch insoweit besteht aber kein Anspruch. Der Kläger verkennt, dass die Beklagte nicht etwa für ein bereits bestehendes Parkgelände Parkgebühren erhoben, sondern dies erst nach einer aufwendigen Umgestaltung des Parkgeländes getan hat. Die bisher vorhandenen Stellplätze sind ersatzlos weggefallen, während an anderer Stelle neue Stellplätze geschaffen worden sind, um den Neubau eines Klinikgebäudes zu verwirklichen.

Unter diesen Umständen konnten die Arbeitnehmer der Beklagten nicht erwarten, die Parkplätze auch weiterhin kostenlos nutzen zu dürfen. Sie mussten vielmehr davon ausgehen, dass die Beklagte bei einer solchen Schaffung neuer Parkmöglichkeiten zumindest eine geringe Parkgebühr als Gegenleistung erhebt.

LAG Baden-Württemberg PM vom 20.1.2014
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