13.07.2020

Krankengeld trotz verspätetem Attest

Das SG München hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer Krankengeld auch dann zusteht, wenn er das Attest für die fortdauernde Krankschreibung bei seiner Krankenkasse erst verspätet vorlegt, weil der untersuchende Arzt es ihm erst nachträglich zugeleitet hatte.

SG München v. 17.6.2020 - S 7 KR 1719/19
Der Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer hatte sich an einem Montag um eine erneute Krankschreibung bemüht. Der Arzt hatte diese aber wegen einer fehlenden Schreibkraft nicht noch am gleichen Tag ausgestellt, sondern sie dem Patienten erst am folgenden Samstag übermittelt. Obwohl der Arbeitnehmer die Bescheinigung noch am gleichen Tag auf den Weg gebracht hatte, wollte die Krankenkasse ihm das Krankengeld für die Zeit zwischen der Untersuchung und dem Erhalt der Bescheinigung verweigern. Schließlich hätte sich der Betroffene auch per Telefon oder Fax weiterhin krankmelden können.

Das SG München ist dieser Argumentation nicht gefolgt.

Die Gründe:
Die unzureichende Büroorganisation des Arztes liegt hier in der Risikosphäre der Krankenkasse. Schließlich bedient sich die Krankenkasse ausdrücklich dafür zugelassener Kassenärzte. Wenn dieser Arzt nicht in der Lage ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nach Untersuchung auszustellen, muss die Krankenkasse sich diese Versäumnis zurechnen lassen.
SG München PM vom 6.7.2020
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