29.11.2011

Krankenkassen können ihre Mitarbeiter auch bei Schließung nicht ohne weiteres entlassen

Wird eine Krankenkasse (hier: die City BKK) geschlossen, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Kündigung aller hiervon betroffenen Arbeitsverhältnisse. Für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer sieht § 164 Abs. 4 SGB V nur für den Fall eine gesetzliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, dass sie ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot ausgeschlagen haben. Bei den ordentlich kündbaren Arbeitnehmern ist nach den Grundsätzen der Sozialauswahl zu entscheiden, wer von ihnen für Abwicklungsarbeiten einzusetzen ist.

Arbeitsgericht Berlin 23.11.2011, 21 Ca 7861/11 u.a.
Der Sachverhalt:
Das Bundesversicherungsamt hatte die beklagte City BKK zum 30.6.2011 geschlossen. Die Beklagte war der Auffassung, dass alle Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes (§ 164 Abs. 4 SGB V) endeten. Vorsorglich sprach sie ordentliche und gegenüber den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern außerordentliche Kündigungen aus. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Die Gründe:
Die Arbeitsverhältnisse sind weder kraft Gesetzes noch durch die Kündigungen wirksam beendet worden.

§ 164 Abs. 4 SGB V ist nur auf Arbeitsverhältnisse anwendbar, die ordentlich nicht kündbar sind. Die Vorschrift sieht eine Auflösung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes zudem nur für den Fall vor, dass die Arbeitnehmer ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot erhalten und dieses abgelehnt haben. Hieran fehlt es in den zu entscheidenden Fällen.

Auch die ordentlichen Kündigungen sind unwirksam, da die Beklagte die betroffenen Arbeitnehmer möglicherweise zu Abwicklungsarbeiten hätten einsetzen müssen. Die insoweit erforderliche Sozialauswahl ist unterblieben.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 46 vom 23.11.2011
Zurück