25.01.2021

Krankenversicherungsrecht: Promotionsstipendium ist voll beitragspflichtig

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass auf Promotionsstipendien in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten sind.

LSG Niedersachsen-Bremen v. 15.12.2020 - L 16 KR 333/17
Der Sachverhalt:
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Doktorandin aus Bremen. Sie erhielt als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 € pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 € pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden.

Die beklagte Krankenkasse der Klägerin berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150,- €. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei. Demgegenüber war die Klägerin nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen.

Das SG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem LSG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat zu Recht die erhaltene Forschungskostenpauschale der Klägerin der Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG werden nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber ist die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage ist jedoch unverzichtbar, um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwingt nicht zu Beitragsbegrenzungen, da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden kann.
LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 25.1.2021
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